Kosten der Unterkunft über Jahre unterschlagen
Schlüssiges Konzept vorgetäuscht

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In einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.02.2022, Az. L 12 AS 493/19  stellten die Richter fest:

"Das Gutachten zur Entwicklung von Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im L1kreis 2014 vom 10.12.2014 sowie dessen Aktualisierung vom 30.01.2017  erfüllen die von der Rechtsprechung des BSG gestellten Mindestanforderungen an ein solches Konzept nicht. Hiernach soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist."

Die im Urteilstext vorgenommenen Anonymisierung benennen weder den Wohnort der Kläger, noch den konkreten Landkreis oder das beklagte Jobcenter. Allerdings wird das EMA – Institut für empirische Marktanalysen als Ersteller der unzureichenden Konzept-Entwürfe vom 10.12.2014 und 30.01.2017 erwähnt.

Das Sozialgericht Konstanz ist örtlich für den Bodenseekreis, den Landkreis Konstanz, den Landkreis Ravensburg und den Landkreis Sigmaringen zuständig. Damit ist der streitgegenständliche Kreis zumindest eingeschränkt.

Die Leistungsansprüche stammen aus der Zeit ab 30.11.2015. Das Urteil ist vom 25.02.2022. Der Nachzahlungsbetrag liegt bei 2231,12 €. Der Erstattungsbetrag  ist gem. § 44 SGB I zu verzinsen.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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