Hirsch-Q-Prozes: Urteilsverkündung

Zur Urteilsverkündung fanden sich eine große Zahl Prozessbegleiter im Zuhörerraum des Gerichtssaals 130 ein. Erfreulich ist auch, dass nur sehr wenige Sympathisanten des rechten Spektrums anwesend waren. Auch das Presseaufgebot war höher als bei vorausgegangenen Verhandlungen. Einige der Angeklagten machten einmal mehr durch ihre Kleidung auf Ihre rechtsextreme Gesinnung aufmerksam.

Zu Beginn der Urteilsverkündung, verlas der Vorsitzende Richter einen Beschluss des Bundesgerichts. Folgender besagt, dass aufgrund eines gescheiterten Revisionsverfahrens, die Verfahren für Herrn G. und Herrn S.K. abgetrennt wurden, und sie in Zurechnung, mit den nun frisch erhaltenen Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 25.3.2014, am 7. Mai 2014 im Saal 24 um 9.15 Uhr am Dortmunder Landgericht gesondert verurteilt werden.

Nach einer kurzen Unterbrechung befragte das Gericht die im Restverfahren noch anwesenden Angeklagten, ob sie noch etwas sagen möchten. Keiner der Angeklagten mochte dies tun. Nach einer weiteren Unterbrechung folgte die Urteilsverkündung.

Das Gericht sprach in Bezug auf die Straftaten der Sachbeschädigung, Landfriedensbruch und schwerer Körperverletzung die Angeklagte K. in Anwendung auf Ihr damaliges Alter nach Jugendstrafrecht schuldig und verhängte mit einer deutlichen Verwarnung gegen sie einen einmonatigen Freiheitsarrest sowie eine Geldstrafe.

Der Angeklagte H. wurde, abgesehen von einer Geldstrafe, von allen weiteren Anklagepunkten freigesprochen, da man ihm die Taten nicht nachweisen konnte.

Die Angeklagten Herr B. und Frau S. erhielten Geldstrafen. Ihre Urteile wurden vom Gericht aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse und der Beteiligung an den Taten ausführlich begründet.

Der Angeklagte Herr S. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt. Die Bewährung begründete das Gericht mit einer positiven Perspektive des Angeklagten im sicheren Familienumfeld und guten Arbeitsaussichten als Buchbindergehilfe.

Der Angeklagte S. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung, sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht begründete dies wie folgt: Obwohl sich S. zum Tatzeitpunkt schon auf Bewährung befand, habe er sich trotz dieser Verwarnung und Betreuung durch einen Bewährungshelfer nicht abschrecken lassen, weitere Straftaten zu begehen, sowie eine enorme Tatbeteiligung am Angriff auf die Gasstätte gezeigt. Positiv zu bewerten seien die momentan gut gefestigten Lebensbedingungen des Angeklagten, sowie seine Arbeitsstelle als Notargehilfe. Daher sei die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Eine erneute Zuordnung eines Bewährungshelfers soll diese positive Entwicklung stabilisieren. Alle ausgesprochenen Geldstrafen sind an Geschädigte des Angriffs auf die Hirsch-Q-Bar zu zahlen.

Der letzte Angeklagte K. wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 600€ an einen gemeinnützigen Verein in Dortmund verurteilt. Bei K. wurde, neben einer enormen Tatbeteiligung, entgegen den Ausführungen seines Bewährungshelfers, der die abgeschlossenen Berufsausbildungen und die evtl. Perspektive eines Meisterbriefes hervorhob, eine schädliche Haltung vorgeworfen. Diese zeigte sich nach Ansicht des Gerichts besonders deutlich an erneuten Körperverletzungsdelikten seit dem Übergriff auf die Gaststätte Hirsch-Q. Auch sein klares Bekenntnis zum politisch rechten Rand und sein öffentliches Auftreten mussten im Urteil und hinsichtlich der weiteren Entwicklung berücksichtigt werden. Zudem soll der Angeklagte weiterhin für die Bewährungszeit mit einem Bewährungshelfer in Kontakt treten.

Das Gericht untermauerte durch scharfe Ausführungen, Beweisketten und Verweise sein Urteil. Dabei ging es insbesondere auf verschiedene Beweismittel, deren Verwertung, sowie Verfahrensweisen zur Täteridentifizierung ein.

In den Ausführungen des Vorsitzenden Richters wurde noch einmal explizit auf die Videoverwertung, den ab gefilmten Raum vor der Gaststätte Hirsch-Q und auf die rechtliche Verwertbarkeit der Daten eingegangen. In vielen Punkten konnte die Urteilsbegründung den Punkten der Verteidigung klare Zusammenhänge entgegensetzen und mögliche Stellen zur Anfechtung des Urteils entziehen.

So wird die Frage nach dem ungeschnittenen Original des Videos als unwesentlich für seine Verwendung angesehen, da es sich um ein digitales Muster handelt, welches bis zur seiner Sichtbarmachung derselben Quelle entspricht. Auch offene Fragen zum Umgang der auszugsweisen Überwachung des öffentlichen Raumes konnten detailliert und klar begründet werden.

Das Gericht ging nochmal auf die eindeutige Identifizierung der Angeklagten ein. Es hätte selbst einige der Angeklagten auf dem Video erkannt und die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens zu keinem Zeitpunkt angezweifelt.

Nach einer Belehrung der auf Bewährung verurteilten Angeklagten, sowie einer weiteren Anmerkung zu einem möglichen Revisionsverfahren und einer rechtlichen Belehrung durch ihre Verteidiger, schloss das Gericht den Verhandlungstag.

Die Urteilssprüche gegen die abgetrennt Angeklagten G. und S. K. werden am Mittwoch, den 7. Mai 2014 im Saal 24 um 9:15 Uhr am Dortmunder Landgericht verlesen. Wir rufen zum zahlreichen Erscheinen auf.

Quelle: Blog "Demokratie und rechte Gewalt"

Autor:

Fritz Schmidt aus Dortmund-City

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