Als Arbeitnehmer lange krank? Urlaubsanspruch kann jetzt auch verfallen

Ulrich Kanders (Essener Unternehmensverband). | Foto: EUV

Es ist Haupturlaubszeit – Zeit für Erholung vom Arbeitsleben. Der Erholungsurlaub dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Beschäftigten – doch was ist mit den Arbeitnehmern, die aufgrund einer Langzeiterkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können? Können diese ihren Urlaubsanspruch „ansparen“?

Diese Frage beschäftigte die deutschen Arbeitsgerichte bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in den letzten Jahren besonders. Jetzt gibt es Gewissheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – und die kommt aus Erfurt: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Ansammlung von Urlaubstagen über Jahre hinweg Grenzen gesetzt (Urteil vom 07. August 2012, 9 AZR 353/10).
Der Anspruch eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Dabei orientierte sich das BAG an der europäischen Rechtsprechung.

Der Essener Unternehmensverband (EUV) begrüßt die Entscheidung des BAG: „Für unsere Mitgliedsunternehmen bedeutet das erstens Klarheit und zweitens eine maßgebliche finanzielle Erleichterung“, erklärt Ulrich Kanders, EUV-Hauptgeschäftsführer und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Unternehmen stünden nun nicht mehr unter dem Druck, langzeiterkrankte Arbeitnehmer aus Kostengründen zu entlassen. „Arbeitgeber nehmen die Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern ernst und die meisten Firmen belassen Langzeitkranke auch bei negativer Gesundheitsprognose im Arbeitsverhältnis. Urlaub, der endlos angespart werden kann, kann für Firmen aber teuer werden“, so Kanders. „Bei Arbeitnehmern, die zurückkehren, ist der Urlaub nun auf die Kalenderjahre, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen, aufzuaddieren“, sagt Kanders. Ist abzusehen, dass ein Arbeitnehmer ohne wieder gesund zu werden, ausscheidet, gilt die Urlaubsabgeltung ebenfalls nur für Urlaubsjahre, die nicht mehr als 15 Monate zurückliegen.

„Für die Firmen wäre eine Rückkehr zur alten Rechtsprechung ideal, wonach der Urlaub eines Jahres spätestens am 31. März des Folgejahres verfiel“, so Kanders. „Mit dem aktuellen Urteil können aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut leben.“

Autor:

Lokalkompass Essen-Nord aus Essen-Nord

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