Eingeschränkter Bewegungsradius
Für Gladbeck gilt ab sofort die 15-km-Regel

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Ab Dienstag (12.01.2021) tritt die Coronaregionalverordnung für den Kreis Recklinghausen und damit auch für die Stadt Gladbeck in Kraft. Damit ist eine Bewegungseinschränkung von 15 Kilometern ab dem Wohnort verbunden, sobald man den Kreis verlässt. Die Regionalverordnung gilt bis zum 31. Januar.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhter Infektionszahlen ist in Kraft. Eingeschränkter Bewegungsradius gilt für den Kreis Höxter, Minden-Lübbecke, dem Oberbergischen Kreis sowie den Kreis Recklinghausen. 

Eingeschränkter Bewegungsradius

Vom 12. Januar (bis 31. Januar) gelten aufgrund eines besonderen, nicht auf eine bestimmte Einrichtung eingrenzbaren Infektionsgeschehens die nachfolgenden Beschränkungen:

  • Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
  • Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
  • Von den Beschränkungen des Bewegungsradius nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind:
  1. die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen,
  2. der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine
  3. Begleitung bei diesem Besuch,
  4. der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  6. die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen,
  7. Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Soweit Regelungen im Wege der Allgemeinverfügung getroffen werden sollen, bedarf diese des Einvernehmens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

Ordnungswidrigkeiten

  • Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
  • Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 Absatz 2 einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet,
  2. entgegen § 1 Absatz 3 das Gebiet aufsucht und dabei einen Radius von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort überschreitet, ohne dass ein Ausnahmegrund nach § 1 Absatz 4 vorliegt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen der in § 1 Absatz 1 Kreise und kreisfreien Städte fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Begründung

In der Coronaregionalverordnung heißt es:

"Die mit den Regelungen verbundene Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit stellt einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. Dieser ist an strenge Voraussetzungen zu knüpfen und einer strikten Angemessenheitsprüfung zu unterwerfen. Hinsichtlich der Voraussetzungen muss nachhaltig ein hohes Infektionsrisiko vorhanden sein."

Daher gelte die Einschränkung nur für Kommunen, "bei denen der 7-Tagesinzidenzwert so deutlich über 200 liegt, dass – auch aufgrund der Tendenz der Infektionsentwicklung – eine nachhaltige Überschreitung dieses Wertes zu erwarten ist. Aufgrund der erheblichen Melde- und Testschwankungen über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel erfolgt die erste Festlegung entsprechender Gebiete daher auf der Basis der Meldezahlen des Landeszentrums für Gesundheit vom 11. Januar 2021, in denen komplett 7 Tagesmeldewerte außerhalb des genannten Zeitraums mit unklaren Melde- und Testzahlen enthalten sind. Auch muss es sich um ein diffuses Infektionsgeschehen handeln, das nicht auf einzelne Einrichtungen begrenzt ist. Denn andernfalls würde durch die Beschränkung der Bewegungsfreiheit keine Wirkung zu erwarten sein.

Die Voraussetzung eines deutlich und nachhaltig über dem Inzidenzwert von 200 liegenden Infektionsgeschehens ist am Tag des Erlasses der Verordnung für die Kreise Höxter (Inzidenzwert 261), Minden-Lübbecke (229,9) und Recklinghausen (228,5) sowie den Oberbergischen Kreis gegeben (244,8). In allen Kreisen liegen zwar auch Ausbrüche in Pflegeheimen vor, das Infektionsgeschehen bezieht sich aber auch auf das Kreisgebiet insgesamt und ist daher als diffus anzusehen.

Angesichts der Tendenz der letzten Tage ist vorbehaltlich einer stärkeren Auswirkung des „Lockdowns“ ab dem 16. Dezember 2020 noch nicht mit einem nachhaltigen Absinken der hohen Infektionszahlen zu rechnen. Daher sind diese Kommunen in den Regelungsbereich der Coronaregionalverordnung aufzunehmen.

Unter den genannten Maßgaben ist das von unnötigen Bewegungen ausgehende Ansteckungsverbreitungsrisiko angesichts der hohen Infektionsrisiken in Kommunen mit entsprechenden Inzidenzwerten nicht vertretbar. Daher sind Personenbewegungen aus diesen Gebieten heraus jenseits eines Radius von 15 Kilometern zu untersagen. Dass auch durch Bewegungen in solche Gebiete entsprechende Risikolagen entstehen können, haben jüngst beispielsweise die großen Menschenansammlungen in attraktiven Wintersportgebieten gezeigt.

Der durch das Verbot vorgenommene Grundrechtseingriff ist vor allem deshalb vertretbar, weil er zunächst einmal einen Bewegungsradius innerhalb des Heimatkreises und von 15 Kilometern um die Heimatgemeinde belässt. Schon dadurch dürfte die übergroße Mehrzahl der notwendigen Verrichtungen möglich sein. Darüber hinaus dürfen Personenbewegungen auch außerhalb des 15 Kilometer-Radius erfolgen, wenn die in der Verordnung aufgeführten Ausnahmegründe vorliegen."

Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen / Kreis Recklinghausen 

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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