Absolutes Rauchverbot - Hohe Bußstrafen für Gastwirte und Raucher

Ausgequalmt - ab dem 1. Mai dürfen die Raucher nur noch draußen und auch da nur eingeschränkt rauchen. | Foto: Thommy Weiss/ pixelio.de
  • Ausgequalmt - ab dem 1. Mai dürfen die Raucher nur noch draußen und auch da nur eingeschränkt rauchen.
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Durch das geänderte Nichtraucherschutzgesetz wird zum 1. Mai ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten und Spielhallen angeordnet. Nicht mehr möglich sind dann Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume. Auch Brauchtumsveranstaltungen und Veranstaltungen in Festzelten unterliegen dann dem absoluten Rauchverbot. Die Stadt Gladbeck hat in einer Pressemitteilung die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Das Rauchverbot gilt zudem auch:
- in öffentlichen Einrichtungen in Landes- und Kommunalbehörden, z. B. Rathäusern
- in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, z. B. Krankenhäusern
- in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, z. B. Schulen, Jugendzentren
- in Sporteinrichtungen, z. B. Sporthallen, Hallenbäder Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Theater, Museen, Spielhallen, Kinos Flughäfen.
Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

Aber auch im Freien gilt ein Rauchverbot, und zwar:
- auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen
- auf Grundstücken von Schule, auch Berufsschulen
- auf Grundstücken von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen.

Rauchverbote gelten weiterhin nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Geschlossene Gesellschaften, die strenge Kriterien erfüllen müssen, werden Gaststätten weiterhin nutzen können. In der Regel werden als Geschlossene Gesellschaften rein private Veranstaltungen wie zum Beispiel geplante Familienfeiern akzeptiert werden können.

Verantwortlich für die Durchsetzung des Rauchverbots in Einrichtungen oder gastronomischen Betrieben ist die Leitung bzw. der Gastwirt bzw. die Gastwirtin. Kommen diese Personen ihrer Aufgabe nicht hinreichend nach, können bis zu 2.500 Euro als Bußgeld fällig werden. Uneinsichtige Raucher können mit Bußgeldern zwischen fünf und 1.000 Euro zur Kasse gebeten werden.

Weitere eingehende Informationen können auch über die Seite des zuständigen Ministeriums unter folgendem Link eingeholt werden:

www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/index.php.

Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
Im hiesigen Amt für öffentliche Ordnung stehen für weitere Fragen und Auskünfte zur Verfügung Gabriele Grollmann (Telefon 992566) und Christoph Günther (Telefon 992283).

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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