Deutliche Einschränkungen durch das "Sonn- und Feiertagsrecht NRW"

Deutliche Einschränkungen für öffentliche Veranstaltungen bringt das "Sonn- und Feiertagsrecht NRW" für Gründonnerstag und Karfreitag mit sich.
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Gladbeck. In Anbetracht des bevorstehenden Osterfestes macht das Ordnungsamt der Stadt Gladbeck jetzt nochmals auf die besonderen Vorschriften nach dem „Sonn- und Feiertagsrecht NRW“ aufmerksam.

So ist der Karfreitag ein „stiller Feiertag“, an dem viele Veranstaltungen untersagt sind. Dies gilt unter anderem für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Volksfeste, den Betrieb von Freizeitanlagen, den Betrieb von Spielhallen (auch Wettannahmen) und ähnlichen Unternehmen sowie musikalische als auch andere unterhaltende Darbietungen jeglicher Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen. Dieses Verbot gilt von 0 Uhr am Karfreitag bis zum Folgetag (Karsamstag) um 6 Uhr.

Erlaubt sid dagegen Gartenarbeiten und Arbeiten im Rahmen der Freizeitgestaltung, die der Erholung dienen.

Auch der Gründonnerstag ist betroffen, denn an ihm gilt ab 18 Uhr ein Verbot für öffentliche Tanzveranstaltungen.

Weitere Infos gibt es unter Tel. 02043/992283 im Amt für öffentliche Ordnung.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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