Kommt der Winter? ZBG Gladbeck erinnert an Räum- und Streupflicht!

Bislang mussten die Gladbecker im Winter 2013/2014 keinen "Winterdienst" leisten. Doch dies könnte sich vielleicht schon in den nächsten Tagen ändern. | Foto: Rudis-Fotoseite.de/pixelio.de
  • Bislang mussten die Gladbecker im Winter 2013/2014 keinen "Winterdienst" leisten. Doch dies könnte sich vielleicht schon in den nächsten Tagen ändern.
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Gladbeck. Um 10 Grad plus, tagsüber ein wenig Sonne und kein Schneechaos auf den Straßen. So sieht der Winter 2013/2014 bislang in Gladbeck aus und so könnte es für die meisten Bürger wohl auch weitergehen.

Allerdings haben die frostigen Temperaturen in den letzten Nächten gezeigt, dass der Winter noch längst nicht vorüber ist. Vielmehr nimmt die aus dem Osten kommende Kaltluft immer wieder Vorstöße gen Westen und damit in Richtung Ruhrgebiet Daher informiert der „Zentrale Betriebshof Gladbeck“ (ZBG) jetzt nochmals über die wichtigsten Grundregeln in Sachen Räum- und Streupflicht:

Festgelegte Zeiten sind einzuhalten

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, auf Gehwegen entlang ihrer Grundstücke Schnee und Eisglätte zu beseitigen oder zu beseitigen lassen. Die Winterdienstpflicht gilt für alle Gehwege, die an das eigene Grundstück grenzen, also auch für Gehwege an Garten- oder Garagengrundstücken.

Beseitigung von 7 bis 20 Uhr

Der Gehweg muss in einer Breite von 1,50 Meter geräumt und gestreut werden: Fußgänger (auch mit Kinderwagen) und Rollstuhlfahrer sollten sich gefahrlos begegnen können. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweisenach dem Entstehen der Glätte, gegebenenfalls wiederholt, zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Auch Gehweg vor Bushaltestellen räumen

Liegt im jeweiligen Gehwegbereich eine Haltestelle für Busse oder Bahnen, so gilt die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer auch für diese Gehwegflächen. Ein gefahrloser Zu- und Abgang muss gewährleistet sein. Auch dort, wo neben der Fahrbahn kein „normaler“ Gehweg verläuft, müssen Schnee und Glätte beseitigt werden. Als Gehweg gilt dort ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bis auf wenige Ausnahme generelles Streusalzverbot

Um die Umwelt nicht unnötig zu belasten, gilt in Gladbeck bis auf wenige Ausnahmen (beispielsweise auf Treppen oder bei Eisregen) Streusalzverbot auf Gehwegen.
Erlaubt sind ausschließlich leglich abstumpfende Stoffe, zum Beispiel Sand oder Granulat.

Der Zentrale Betriebshof bittet die Gladbecker Bürger den Winterdienst auf Gehwegen verantwortungsvoll und sorgfältig durchzuführen.
„Alle, die zu Fuß unterwegs sind, werden für ein sicheres Gehen auf geräumten und gestreuten Wegen dankbar sein,“ ist ZBG-Chef Heiner Vollmer überzeugt.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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