Kindergeld, Homeoffice, Alleinerziehende
Was sich 2021 für Steuerzahler ändert

Im kommenden Jahr können Steuerzahler von verschiedenen Gesetzesänderungen profitieren. Der Gladbecker Lohnsteuerhilfeverein weist auf wichtige Änderungen hin. | Foto: Symbolfoto
  • Im kommenden Jahr können Steuerzahler von verschiedenen Gesetzesänderungen profitieren. Der Gladbecker Lohnsteuerhilfeverein weist auf wichtige Änderungen hin.
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Im kommenden Jahr ändern sich für Steuerzahler einige Rahmenbedingungen. Der Lohnsteuerhilfeverein Gladbeck weist auf wichtige Punkte hin.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind auch 2021 steuerfrei. Normalerweise besteuert das Finanzamt die „Aufstockung“. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber jedoch die Zuschüsse steuerfrei gestellt.
Dies ist dabei zu beachten: Arbeitgeber dürfen den Lohnausfall höchstens zu 80 Prozent ausgleichen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss unterliegt aber wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Er ist zwar steuerfrei, trägt aber mit dazu bei, dass der steuerpflichtige Lohn höher besteuert wird.

Arbeitgeber, die noch eine Corona-Beihilfe an die Beschäftigten zahlen wollen, können dies auch bis Juni 2021 noch erledigen. Damit wird jedoch nur der Zeitraum verlängert. Die Höchstgrenze für die steuerfreie Corona-Unterstützung bleibt bei 1.500 Euro. Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind demnach nicht mehr steuerfrei.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro pro Jahr bleibt auch nach 2021 erhalten. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz war der Entlastungsbetrag angehoben worden. 2015 - 2019 lag dieser bei 1.908 Euro.
Wichtigste Voraussetzungen für den Entlastungsbeitrag sind:
Im Haushalt des Alleinerziehenden Steuerpflichtigen lebt mindestens ein Kind,
dem Haushalt steht Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu,
im Haushalt lebt keine weitere volljährige Person.
Für jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Alleinerziehende können die Entlastung auch nur für einen Monat oder mehrere Monate in Anspruch nehmen. Jeder Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, verringert den Betrag um ein Zwölftel.

Die sogenannte Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben.

Der Betrag für den vereinfachten Spendennachweis wird von bisher 200 Euro auf 300 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ebenfalls ab 2021. Vereinfachter Spendennachweis heißt, grundsätzlich reicht zum Nachweis auch ein Kontoauszug aus. Der vereinfachte Spendennachweis bezieht sich auf die einzelne Spende und nicht auf den Gesamtbetrag aller Spenden in einem Jahr.

Was sich 2021 noch ändert

  • Ab 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Monat. Damit beträgt der Zuschuss für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro im Monat, für das dritte Kind sind es 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt 2021 von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird 2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht.
  • Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 Euro und 2022 auf 9.984 Euro angehoben. Mit dem Grundfreibetrag legt der Gesetzgeber das Existenzminimum fest, das nicht besteuert wird.
  • Der Pauschbetrag für behinderte Steuerzahler wird verdoppelt.
  • Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 Prozent wird ein Pauschbetrag von 384 Euro gewährt.
  • Außerdem gelten ab 2021 diese behinderungsabhängigen Fahrtkostenpauschalen: 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, oder 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
  • Das Homeoffice am Küchentisch können Arbeitnehmer nun doch von der Steuer absetzen - mit fünf Euro pro Tag (mehr dazu hier)
Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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