Das sind die Lüner Regeln in Sachen Herbstlaub

Die derzeitigen Wetterverhältnisse nimmt die Abteilung Öffentliche Ordnung zum Anlass, auf die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen geregelte Pflicht der Eigentümer zur Gehwegreinigung besonders hinzuweisen, denn zu dieser Jahreszeit verzeichnet die Abteilung vermehrt Beschwerden über Herbstlaub sowie wucherndes Unkraut auf Gehwegen.

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Lünen regelt die Pflicht der Eigentümer zur Gehwegreinigung. Danach sind Eigentümer oder Erbauberechtigte, deren Grundstücke an Gehwegen angrenzen, reinigungspflichtig. Vom 1. Oktober bis zum 31. März sind die Gehwege mindestens einmal wöchentlich bis 17 Uhr, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September bis 19 Uhr, zu reinigen.

Dabei umfasst die Reinigung zum Beispiel die Beseitigung und sachgerechte Entsorgung von Schmutz, Pflanzenwuchs, Laub, Schlamm oder Unrat und Niederwuchs, der die Gehwege einengt. Anlieger einer Mischfläche sind zur Reinigung eines 1,50 Meter breiten Fahrbahnstreifens, gemessen von der Grundstücksgrenze, verpflichtet.

Mischflächen haben keinen ausdrücklichen Gehweg, der von der Fahrbahn durch Bordstein oder erhöhtes Niveau abgegrenzt ist, sondern zum Beispiel durch farbliche Abgrenzung. Solche Mischflächen finden sich unter anderem in der Fußgängerzone, in verkehrsberuhigten Straßen oder in Spielstraßen.

Nachzulesen ist die Satzung im Internetauftritt der Stadt Lünen unter www.luenen.de/rathaus/ortsrecht

Autor:

Holger Schmälzger aus Dortmund-Süd

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