Abriss des Denkmals Loestr. 35 in Alt Marl.

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In der Ratssitzung der Stadt Marl stellte Fritz Dechert für die Fraktion Bürgerliste WIR für Marl Anfragen zu den Vorgängen um den Abriss des Denkmals Loestr. 35 in Alt Marl.
Daraufhin gab es folgende Antworten der Verwaltung:

WIR für Marl: Welche Aufgaben hat der Denkmalschutz in Marl, im Kreis zu erfüllen?
Antwort der Verwaltung: Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege regelt § 1 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein – Westfalen.
Dem Zweck der Erhaltung und Sicherung der Denkmäler dienen in erster Linie die Unterschutzstellung (§ 3 -6 DSchG NRW) und der Erlaubnisvorbehalt (§ 9 DSchGNRW) zugunsten der Hoheitsträger, hier der unteren Denkmalbehörde der Stadt Marl.
WIR für Marl: Wer ist für den Denkmalschutz in Marl verantwortlich?
Antwort der Verwaltung: Beide o. a. Verfahren führt als Teil des Bauordnungsamtes die untere Denkmalbehörde der Stadt Marl.
WIR für Marl: Werden die sorgfältige Erhaltung und die gründliche Substanzsicherung der unter Denkmalschutz gestellten Gebäude regelmäßig kontrolliert? Von sachkundigen Experten, echten Fachleuten?
Antwort der Verwaltung: Ja.
WIR für Marl: In welchen zeitlichen Abständen?
Antwort der Verwaltung: Die Inaugenscheinnahmen von Denkmälern, für die keine Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW geführt werden, erfolgen nur in unregelmäßigen Abständen.
WIR für Marl: Werden Protokolle angefertigt, wo sind sie, sind sie öffentlich?
Antwort der Verwaltung: Es werden keine Protokolle angefertigt.
WIR für Marl: Wer darf diese Aufzeichnungen sehen?
Antwort der Verwaltung: (siehe 4.)
WIR für Marl: Welche Verpflichtungen haben die Besitzer dieser Baulichkeiten?
Antwort der Verwaltung: Die den Eigentümer und Nutzungsberechtigten treffende Verpflichtung, sein Denkmal zu schützen und zu pflegen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 konkretisiert.
Gleichzeitig hat er in § 7 Abs. 2 die Ermächtigungsgrundlage für die Untere
Denkmalbehörde geschaffen, diese Verpflichtungen durchzusetzen.
Der Gesetzgeber beschränkt jedoch die Eingriffsmöglichkeit und die Durchsetzung notwendiger Maßnahmen als Ermessensentscheidung (“kann“ – Bestimmung) auf notwendige Anordnungen und koppelt diese an die wirtschaftliche Zumutbarkeit bezogen auf das einzelne Denkmalobjekt.
Die Denkmalbehörde kann nur das Notwendige, nicht das darüberhinausgehende Wünschenswerte (aus denkmalpflegerischer Sicht) fordern. Die Anordnung muss zur dauerhaften Erhaltung des Denkmals erforderlich sein. Das sind im Wesentlichen Sicherungsmaßnahmen.
Anordnungen sind schließlich nur insoweit möglich, als sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Erfüllung einer Erhaltungsanordnung mit dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.
Allgemein verlangt der aus dem Rechtsstaatprinzip hergeleitete und mit
Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die
angeordnete Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und
erforderlich ist und dass der mit der Maßnahme verbundene Eingriff zum erstrebten Erfolg nicht außer Verhältnis steht.
Das Denkmalobjekt darf zusätzlich gemäß geltender Rechtsprechung nicht zur Last werden.
WIR für Marl: Handelt es sich bei dem Besitzer um Herrn Schulte – Kemper, den Vorsitzenden des
Heimatvereins, etc.?
Antwort der Verwaltung: Die persönlichen Daten, wie die des Eigentümers, darf die Untere Denkmalbehörde aus Datenschutzgründen nicht weitergeben.
WIR für Marl: Wann hat er oder eine seiner juristischen Personen dieses Objekt erworben?
Antwort der Verwaltung: Unbekannt
WIR für Marl: Sind der Stadt Planungen für die Zeit nach dem Abriss bekannt? Seit wann?
Antwort der Verwaltung: Der Unteren Denkmalbehörde sowie dem Bauordnungsamt sind keine Planungen bekannt.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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