Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung
Unternehmen müssen bis zum 31. März 2022 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

Bis spätestens Donnerstag, 31. März müssen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. | Foto: Lokalkompass
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Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens Donnerstag, 31. März, ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Diese Pflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Am schnellsten geht es elektronisch.

Kostenfreie Software

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Ausgleichsabgabe 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Autor:

Lokalkompass Mülheim aus Mülheim an der Ruhr

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