Zu Ostern: Wann gibt es frische Brötchen?

Bäckereien, Blumengeschäfte und Zeitungsläden dürfen am ersten Osterfeiertag für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Dafür müssen die Verkaufsstellen am zweiten Feiertag geschlossen bleiben. Darauf macht das Ordnungsamt der Stadt aufmerksam.

Karfreitag - wie auch Allerheiligen, der Totensonntag und der Volkstrauertag - gehört zu den sogenannten stillen Feiertagen.
Im NRW-Landesgesetz ist geregelt, dass es bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr still ist: es gilt ein öffentliches Tanzverbot. Am Karfreitag selbst bleiben die Geschäfte zu, auch die Spielhallen und Wettannahmestellen. In Gaststätten sind alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen verboten. Es dürfen außerdem keine Wochenmärkte, gewerbliche Ausstellungen, Zirkusaufführungen, Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Das gilt ebenfalls für Sportveranstaltungen. Filme dürfen nur gezeigt werden, wenn sie vom Kultusministerium als geeignet anerkannt sind. Das Verbot gilt bis zum nächsten Tag um 6 Uhr.

Kulturelle Veranstaltungen - auch ernsten Charakters - sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes von sechs bis elf Uhr untersagt. Anschließend sind jedoch Aufführungen erlaubt, die dem ernsten Charakter des stillen Feiertages entsprechen. An Karfreitag dürfen aber Kunstausstellungen, Museen, Schwimmbäder und Zoos öffnen.

Autor:

Lokalkompass Mülheim aus Mülheim an der Ruhr

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