Spar-Kompass
Raus aus den Abo-Fallen

Verträge können in vielen Fällen seit 1. Juli 2022 online gekündigt werden.  | Foto:  Welcome to All ! ツ auf Pixabay
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  • Verträge können in vielen Fällen seit 1. Juli 2022 online gekündigt werden.
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In unserer Rubrik Spar-Kompass geben Experten wertvolle Spartipps. Andreas Adelberger (Leiter der Verbraucherzentrale Velbert) gibt diesmal Tipps zu Abonnements, Laufzeitverträgen und Kündigungen. 

Viele Verbraucher:innen haben Abonnements oder Mitgliedschaften abgeschlossen, etwa für Zeitschriften, Streamingdienste oder ein Fitnessstudio. Oft sind auch diese diese nur in den ersten Monaten besonders günstig oder sogar kostenlos, doch im Laufe der Zeit können durch mehrere Abos oder Mitgliedschaften hohe Kosten entstehen. Besonders eine lange Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren kann in finanziell schwierigen Zeiten zu einer Kostenfalle werden.
Manche Verträge verlängern sich zudem automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Verbraucher:innen können ihre bestehenden Verträge prüfen, in eine Rangfolge der Wichtigkeit bringen und die Kündigungsfristen vermerken, um rechtzeitig unnötige Mitgliedschaften und Abos zu beenden.

Einfacher kündigen seit 1. Juli

Seit dem 1. Juli 2022 können viele Verträge auch online über einen Kündigungsbutton beendet werden. Unternehmen müssen für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, die online abgeschlossen werden können, auch die Möglichkeit anbieten, online zu kündigen, etwa für Abos, Versicherungs- oder Leasingverträge. Hierdurch soll ein Gleichklang zwischen Vertragsschluss und Vertragsbeendigung hergestellt werden. Davon erfasst sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen. Der Vertrag, der gekündigt werden soll, kann, muss aber nicht, online geschlossen worden sein. Es reicht aus, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung den Vertragsabschluss auch online anbietet.

Falle „Kündigungsvormerkung“

Ein vermeintlich bequemer Weg ist die Kündigungsvormerkung, die viele Firmen ihren Kunden im Internet anbieten. Damit ist aber der Vertrag nicht gekündigt! Sie müssten zusätzlich tatsächlich anrufen und Ihre Kündigung dann telefonisch bestätigen. Problem: Im Streitfall können Sie nur schwer beweisen, wirklich gekündigt zu haben.

Keine telefonische Bestätigung nötig

Außerdem wichtig zu wissen: Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", die nicht bestätigt werden muss. Also: selbst beweisbar kündigen und das war´s. Sollten Sie aufgefordert werden, sich die Kündigung zum Beispiel noch einmal telefonisch bestätigen zu lassen, müssen Sie nicht reagieren - das gilt zum Beispiel auch bei Handyverträgen. Unter Umständen soll eine solche Aufforderung ohnehin nur der Werbung für weitere Abos oder anderweitige Vertragsabschlüsse dienen...

Den Überblick erhalten

Tipp: Einen „Kündigungskalender“ erstellen und die Kündigungsfrist für die einzelnen Verträge eintragen. Im Zweifel per Einschreiben mit Rückschein kündigen, Einlieferungsbeleg und Kopie des Schreibens verwahren. Auf dem Rückschein ist das Empfangsdatum vermerkt -und damit später im Streitfall ein Beweis für die Einhaltung der Kündigungsfrist vorhanden.

Weitere Spartipps

...gibt es auf unserer Themenseite Spar-Kompass.

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Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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