Coronavirus
Anspruch gegen den Staat nach "Impfschaden"?

Foto: Pixabay

Bei bekannten Risiken, richtiger Aufklärung und Einwilligung gibt es bei gravierenden Schäden keinen Anspruch gegen Arzt oder Hersteller eines Impfserums. Trotzdem sind geimpfte Personen nach einem "Impfschaden" nicht schutzlos. Denn sie können einen Anspruch direkt gegen den Staat haben (§ 60 Infektionsschutzgesetz). Der Staat zahlt dann Heil- und Krankenbehandlungen und evtl. auch eine Rente. Das bezeichnet man auch als einen "Aufopferungsanspruch".

Der Gedanke dahinter: Die Menschen impfen sich nicht allein zum eigenen Schutz, sondern auch im Interesse des Staates zum Schutze anderer. Deshalb sollen sie versorgt sein, wenn ihnen dabei etwas passiert.

Voraussetzung ist dabei, dass die Impfung von einer zuständigen Landesbehörde empfohlen wird. Das ist bei AstraZeneca jetzt -nach erneuter Prüfung- wieder der Fall.

"Impfschaden" bedeutet, dass die Folgen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen. Normale Impfreaktionen wie Ausschläge, Fieber, Kopfschmerzen gehören allerdings nicht dazu.
Ob ein "Impfschaden" vorliegt, muss dann in jedem Einzelfall geklärt werden. Auch bei den Personen, die bereits mit heftigen Nebenwirkungen zu kämpfen hatten. Bei dem Versorgungsanspruch gegen den Staat spielt aber keine Rolle, ob die Nebenwirkung vorher bekannt war. Auch nach einer korrekten Aufklärung und Einwilligung verliert man den Anspruch nicht.

"Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei; denn wer Recht hat, muss nachweisen können, dass er Recht hat" – den Spruch findet man schon Ende des 19. Jahrhunderts in diversen Abhandlungen.

Deshalb dürfte es auch meines Erachtens ein sehr langer Weg werden -evtl. durch einige Instanzen-, um seine Ansprüche in einem solchen Fall durchzusetzen zu können. Eine gute Rechtsschutzversicherung sollte da schon vorhanden sein.

Quelle: Nachrichtenportale

Autor:

Rainer Bresslein aus Wattenscheid

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