Ordnungsamt Witten informiert
Karfreitag: Einschränkungen am Stillen Feiertag
Der Karfreitag, 15. April, ist als sogenannter Stiller Feiertag besonders geschützt, natürlich auch in Witten.
Deshalb sind an diesem Tag von 0 Uhr an und bis zum folgenden Samstag, 16. April, 6 Uhr zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz folgende Veranstaltungen nicht gestattet:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag 3 Uhr),
- sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
- der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
- musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen,
- alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sowie
- die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes, 6 bis 11 Uhr, verboten. Öffentlicher Tanz ist bereits am Gründonnerstag, 14. April, ab 18 Uhr verboten.
In Zweifelsfällen helfen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Ruf 581-3214, weiter.
Autor:Lokalkompass Witten aus Witten |
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