Ordnungsamt Witten informiert
Karfreitag: Einschränkungen am Stillen Feiertag

Karfreitag in Witten: Was ist erlaubt, was nicht? | Foto: Wa-Archiv
  • Karfreitag in Witten: Was ist erlaubt, was nicht?
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  • hochgeladen von Nicole Martin

Der Karfreitag, 15. April, ist als sogenannter Stiller Feiertag besonders geschützt, natürlich auch in Witten.

Deshalb sind an diesem Tag von 0 Uhr an und bis zum folgenden Samstag, 16. April, 6 Uhr zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz folgende Veranstaltungen nicht gestattet:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag 3 Uhr),
  • sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden,
  • der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten,
  • musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
  • alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen,
  • alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sowie
  • die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.

Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, während der Hauptzeit des Gottesdienstes, 6 bis 11 Uhr, verboten. Öffentlicher Tanz ist bereits am Gründonnerstag, 14. April, ab 18 Uhr verboten.
In Zweifelsfällen helfen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes, Ruf 581-3214, weiter.

Autor:

Lokalkompass Witten aus Witten

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