Daten der Arbeitsagentur bis 31. März melden
Beschäftigung behinderter Menschen in den Kreisen Wesel und Kleve

Schwerbehinderte Mitarbeiter/innen unterliegen besonderen Meldeauflagen. | Foto: Bundesarbeitsagentur
  • Schwerbehinderte Mitarbeiter/innen unterliegen besonderen Meldeauflagen.
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Unternehmen in den Kreisen Wesel und Kleve müssen bis zum 31. März ihre Daten an die Arbeitsagentur Wesel melden. Dafür steht eine kostenlose Software zur Verfügung.
Sabine Hanzen-Paprotta von der für die Region zuständigen Arbeitsagentur in Wesel teilt mit: Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die BA prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist. Arbeitgeber, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2021 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Beschäftigungspflicht, Abgabenquote

Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Zur Information: Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote Höhe der Abgabe je für Arbeitgeber, Monat und unbesetztem Arbeitsplatz: 3 Prozent bis unter 5 Prozent 125 Euro; 2 Prozent bis unter 3 Prozent 220 Euro und unter 2 Prozent 320 Euro.

Die Regelungen für kleinere Betriebe:

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

Autor:

Lokalkompass Kleve aus Kleve

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