Corona-Sperrungen und Auflagen
Gladbeck: Neue Regeln der Stadt Gladbeck ab dem 18. März **UPDATE**

*** UPDATE: Die Regeln werden ab dem 19. März nochmals verschärft. Hier klicken. ***

Die am Sonntag, 15. März, veröffentlichte Allgemeinverfügung der Stadt Gladbeck wurde mit heutiger Wirkung durch den Krisenstab unter Vorsitz von Bürgermeister Ulrich Roland entsprechend der Vorgaben von Bund- und Land erweitert. Dies betrifft neue Einschränkungen in den  Bereichen Veranstaltungen und Freizeitangebote, Gastronomie- und Hotellerie,Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, Reiserückkehrer sowie Gesundheitseinrichtungen.

Veranstaltungen und Freizeitangebote

Im Bereich der Stadt Gladbeck sind gemäß der neuen Allgemeinverfügung bis auf weiteres nicht nur alle öffentlichen Veranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch unter freiem Himmel untersagt, sondern konkret nun auch Privatveranstaltungen.

Darüberhinaus sind zahlreiche weitere Einrichtungen zu schließen und die Angebote ab sofort
einzustellen.
Dies betrifft beispielsweise Bars und Kneipen, Clubs und Diskotheken, Tanzschulen, Shisha-Bars, Teestuben und Kulturvereine genauso wie Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros. Auch Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen und Saunen müssen den Betrieb vorerst aussetzen. sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kegel- und Bowlingbahnen sowie Spielplätze bleiben ebenfalls geschlossen.

Gastronomie und Hotellerie

Auch in den Bereichen der Gastronomie und der Hotellerie kommt es zu weiteren Vorsichtsmaßnahmen: Der Zugang zu Angeboten von Restaurants sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist beschränkt und nur mit nachstehenden Auflagen gestattet. Neben der namentlichen Erfassung der Gäste müssen räumliche Vorgaben umgesetzt werden: Pro Gast dürfen fünf Quadratmeter der Gastraumfläche nicht unterschritten werden und der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen. Zudem sind der Thekenbetrieb sowie Buffetangebote untersagt und Hinweise zu Hygienemaßnahmen müssen gut sichtbar angebracht werden. Alle Kontaktflächen sind nach jeder Nutzung zu desinfizieren. Restaurants dürfen nach Maßgabe des Landes ab sofort nur noch zwischen 6 und 15 Uhr öffnen

Einkaufszentren und Einrichtungshäuser

Einrichtungshäuser und Einkaufszentren, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, müssen den Zugang beschränken. Hier ist Besuchern nur der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet. Dabei sind ebenfalls Auflagen einzuhalten, wie Sitzgelegenheiten oder Räumlichkeiten mit Aufenthaltsqualität abzusperren, alle Kontaktflächen regelmäßig zu desinfizieren und durch Aushänge auf richtige Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

Krankenhäuser und andere Einrichtungen

Auch im städtischen Gesundheitswesen kommt es zu weiteren Einschränkungen. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wird der Besuch beschränkt. Es darf maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und entsprechender Hygieneunterweisung zugelassen werden. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten). Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Reiserückkehrer
Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt sensible Bereiche nicht betreten, wie beispielsweise Gemeinschaftseinrichtungen, wie Schulen oder Kindergärten, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, Berufsschulen und Hochschulen. Verfügung tritt ab dem 18. März in Kraft

Die Allgemeinverfügung tritt ab dem 18. März in Kraft und ist mit weiteren aktuellen Informationen vollständig unter www.gladbeck.de/corona abrufbar.

Autor:

Oliver Borgwardt aus Dorsten

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