Strengere Vorgaben für Schornsteine - dadurch geringere Schadstoffbelastung?

Austrittsöffnungen für Schornsteine aus kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (z.B. Kachelöfen, Kaminen und Pelletheizungen) müssen künftig direkt am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Gebäudes angebracht werden. Außerdem muss der Schornstein den First um mindestens 40 cm überragen.
Die vom Bundesrat nun am 17.09.2021 bestätigte Verordnung soll gewährleisten, dass die Abgase außerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes liegen, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und in der Luft verbleiben.
Diese Verordnung gilt aber nur für neue Anlagen nach entsprechender Verkündung.
Für Bestandsanlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits in Betrieb sind, ändert sich nichts.
„Welche Auswirkungen haben diese Änderungen auf bereits genehmigte Neubaumaßnahmen in Gladbeck, deren geplante Schornsteine ja noch nicht in Betrieb sein können“, fragt Heinz-Josef Thiel.

Der Bundesrat bedauert in einer Entschließung, dass die Bundesregierung es versäumt hat, die entsprechenden nationalen und europäische Rechtsnormen anzupassen, um die Verordnung schnellstmöglich vollzugstauglich zu machen.

Autor:

Heinz-Josef Thiel aus Gladbeck

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