Auch in Gladbeck dürfen Lebensmittler und Apotheken sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen
Arbeitszeitgesetz deutlich gelockert

Aufgrund der Corona-Pandemie dürfen auch in Gladbeck unter anderem Lebensmittelmärkte sowie Apotheken sonntags von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. | Foto: Pixabay
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Der Erlass der Landesregierung vom 17. März 2020 macht es möglich: Auch in Gladbeck dürfen Geschäfte, Märkte und Lieferdienste zur Versorgung mit Lebensmitteln und Apotheken sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen, um die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Gütern sicherzustellen.

Durch diese Maßnahme sollen in Corona-Zeiten die Einkaufsströme verteilt werden, um die Infektionsgefahr in den Geschäften zu reduzieren. Die für die Ladenöffnungen erforderlichen Arbeitszeitbestimmungen der Beschäftigten hat die Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde nun mittels Allgemeinverfügung vom 19. März 2020 ebenfalls gelockert.

Ab sofort gelten somit an Sonn- und Feiertagen umfängliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG): An den genannten Tagen dürfen Personen mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die aufgrund der Corona-Pandemie die Versorgung mit entsprechenden Gütern sicherstellen. Dazu zählen beispielsweise Arbeiten wie Produktion, Verpackung, Lieferung oder auch das Einräumen pandemierelevanter Produkte (zum Beispiel Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel, Medizinprodukte).

Gleiches gilt aber auch für den Einzelhandel im Zuge der Bereitstellung notwendiger Waren des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Hygieneartikel, Trockensortiment). Eingeschlossen sind auch Verkaufstätigkeiten inklusive der erforderlichen Vor- und Nachbereitung in Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, auf Wochenmärkten, in Apotheken, bei Abhol- und Lieferdiensten für Lebensmittel und Apotheken und im Großhandel im Rahmen einer sonntäglichen Öffnung von 13 bis 18 Uhr. Ausgenommen von der Regelung, die zunächst bis zum 19. April gilt, sind der Karfreitag (10. April) sowie die beiden Osterfeiertag am 12. und 13. April.

Zudem darf die Arbeitszeit werktäglich mehr als acht Stunden betragen, jedoch zwölf Stunden nicht überschreiten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit maximal 60 Stunden beträgt.

Die Ausnahmeregelungen benötigen keine gesonderte Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie ein erheblicher Mehrbedarf an den genannten pandemierelevanten Gütern und Dienstleistungen, an den Medizinprodukten und Medikamenten oder an den notwendigen Waren des täglichen Gebrauchs besteht oder wenn der allgemein bestehende Bedarf wegen aktueller Personalausfälle anders nicht hinreichend gedeckt werden könnte.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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