Eine Nachbemerkung zum Unfall mit dem Rettungsfahrzeug

Vorne das Fahrzeug des 82-Jährigen, hinten das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr. | Foto: Pressestelle der Berufsfeuerwehr Iserlohn
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Grundsätzliches über die Einsatzfahrten der Polizei und der Rettungskräfte.

Den nachstehenden Text haben wir von der Kreispolizeibehörde erhalten:
Am Montag, 31. März, gegen 14.10 Uhr, kam es auf der Sümmerner Straße/ Gertrudisstraße zu einem Verkehrsunfall mit einer schwer-verletzten Person und zwei leicht-verletzten Personen. Ein 43-jähriger Rettungswagenfahrer befuhr die vorfahrtberechtigte Sümmerner Straße unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten in Richtung Menden. In Höhe der Einmündung Sümmerner Straße/ Gertudisstraße missachtete nach bisherigen Erkenntnissen ein 86-jähriger Iserlohner die Vorfahrt des Rettungswagens. Im Einmündungsbereich kam es dann zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Beide Fahrzeuge wurde durch die Wucht in den Graben katapultiert und kamen neben der Fahrbahn zum Stillstand. Hierbei wurde der 86-jährige Unfallverursacher schwer und die beiden Insassen des Rettungswagens (41 und 43 Jahre alt) leicht verletzt. Für die Dauer der Unfallaufnahme war die Unfallstelle drei Stunden komplett gesperrt. Es entstand ein Sachschaden von ca. 230.000 Euro.

Unfallzeugen gesucht

Zeugen des Unfalls werden gebeten, sich mit der Polizei in Iserlohn (Tel.: 9199-0) in Verbindung zu setzen.

Wenn Polizei und Feuerwehr im Einsatz sind!!!

Die Polizei nimmt diesen Verkehrsunfall noch mal zum Anlass, um das Verhalten bei Erkennen eines Fahrzeugs, welches mit Sonder - und Wegerechten ( Blaulicht und Martinshorn) fährt, zu erläutern:

Die Straßenverkehrsordnung regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Der § 35 StVO regelt speziell das Fahren unter Inanspruchnahme von Sonder - und Wegerechten....

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind u.a. die Feuerwehr und die Polizei befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Blaulicht und Martinshorn - wie verhalte ich mich richtig

Wenn die Polizei, Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs sind, ist schnelle Hilfe gefragt. Oft werden die Retter jedoch durch Unachtsamkeit oder falsches Verhalten von Verkehrsteilnehmern behindert.

Blaulicht und Martinshorn bedeuten für Einsatzfahrzeuge unter Beachtung des § 35 StVO "freie Fahrt". Mit Sondersignalen steht Ihnen nämlich ein Wegerecht zu, d.h. die anderen Verkehrsteilnehmer müssen den Ihnen freie Bahn schaffen.

Verhalten auf einspurigen Straßen: - verringern Sie Ihre Geschwindigkeit und halten sie ggf. an - bremsen Sie nicht plötzlich, wenn Sie ein Fahrzeug mit Sondersignalen bemerken - fahren Sie zum rechten Fahrbahnrand - vergewissern Sie sich vor der Weiterfahrt, ob weitere Einsatzfahrzeuge folgen

Das gleiche Verhalten ist anzuwenden, wenn Ihnen ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignalen entgegenkommt. Verhalten an Ampeln: rote Ampel: - weichen Sie nach rechts aus - überfahren Sie ggf. die Haltelinie, grüne Ampel: - bleiben Sie unverzüglich stehen, sobald Sie ein Fahrzeug mit Sondersignalen akustisch oder optisch wahrnehmen - verzichten Sie auf Ihre Vorfahrtsrechte

Auch Fußgänger und Radfahrer müssen an Ampeln auf Ihre Vorrechte zugunsten von Einsatzfahrzeugen verzichten.

Autor:

Rainer Tüttelmann aus Iserlohn

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