Am 18.09.2021 ab 16:00 Uhr in der Turnhalle der Heinrich-Bussmann-Schule
Der 1. JJJC Lünen lädt zur Jahreshauptversammlung ein

An alle
MITGLIEDER und ELTERN der Mitglieder unter 16 Jahren
des 1. JJJC Lünen e.V.

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2021

Tag: Samstag, 18.09.2021
Ort: Turnhalle der Heinrich-Bußmann-Schule, Bebelstr. 54, 44532 Lünen
Beginn: 16.00 Uhr

Die zum betreffenden Zeitraum gültigen Maßnahmen und Regelungen bzgl. COVID-19 sind zu beachten (Achtung: ab dem 18.09.2021 wird eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft treten!). Ein Mund-Nasen-Schutz ist mitzuführen. Sollte eine Präsenzveranstaltung aufgrund der aktuellen Lage ausgeschlossen sein findet die Jahreshauptversammlung gegebenenfalls als Videokonferenz an einem Ersatztermin statt. Die Kontaktnachverfolgung der Präsenzveranstaltung wird entweder mittels Corona-Warn-App oder ausliegender Liste erfolgen.

Tagesordnung
1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung durch die Vorsitzende
2. Feststellung der Stimmberechtigung (Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und Eltern von Mitgliedern unter 16 Jahren)
3. Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung
4. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten JHV am 15.03.2020
5. Berichte: a) Vorsitzende
b) Kassierer
c) Kassenprüfer
d) Sportwart
e) Jugendwarte
6. Aussprache zu den Berichten
7. Beschluss über eine Satzungsänderung (siehe unten)
8. Wahl einer Versammlungsleitung
9. Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2020
10. Vorstandswahlen für die Jahre 2021 / 2022
11. Ehrung von langjährigen Vereinsmitgliedern
12. Anträge
(Diese müssen schriftlich bis zum 11.09.2021 an die Geschäftsstelle des 1. JJJC Lünen e. V. - z. Hd. Kathryn Köthe-Kosmowski, Diebecker Weg 5, 44536 Lünen - gerichtet werden; ansonsten sind sie zur Beschlussfassung nicht zugelassen.)
13. Verschiedenes
Lünen, 27.08.2021
ez. Heike Tatsch (1. Vorsitzende)

zu 7: Beschluss über eine Satzungsänderung

neu einfügen:

§ 10 a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen
in Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

Autor:

Heike Tatsch aus Lünen

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