Bundes-Notbremse
Wer darf ab Montag in die Kita-Notbetreuung in NRW?

Die Kinderbetreuung in Kitas in NRW wird wieder eingeschränkt.  | Foto: Foto: Pixabay
  • Die Kinderbetreuung in Kitas in NRW wird wieder eingeschränkt.
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Mit Ausnahme weniger Kommunen tritt am Samstag (24. April) in NRW die Bundes-Notbremse in Kraft. Damit wird auch die Betreuung in Kindertagesstätten weiter eingeschränkt. Viele Eltern stellen sich die Frage: Darf mein Kind nächste Woche in die Kita? 

Vorweg eine gute Nachricht für berufstätige Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen: Die Kinderkrankentage pro Elternteil werden noch einmal erhöht, von 20 auf 30 Tage pro Elternteil. Alleinerziehende können den Kinderkrankenschein an 60 (statt bisher 40 Tagen) in Anspruch nehmen - nicht nur für den Fall, dass ihr Kind krank ist: Die Kinderkrankentage können während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. 

Und das wird er ab Montag. Dann gilt: 

  •  Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 wird - wie bisher - der eingeschränkte Regelbetrieb aufrecht erhalten. Das bedeutet: verbindliche Gruppentrennung, Betreuungszeit pro Woche um zehn Stunden reduziert (35 statt 45 Std., 25 statt 35 Std., 15 statt 25 Std.)
  •  Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit "bedarfsorientierter Notbetreuung". Beispiel: Wenn die Inzidenz Montag, Dienstag und Mittwoch über 165 liegt, tritt ab Freitag die Notbetreuung in Kraft. 

Was bedeutet "bedarfsorientierte Notbetreuung"?
Zunächst unterscheidet sich die Notbetreuung in Art und Umfang kaum von der aktuell gültigen Betreuung: Gruppen müssen getrennt werden, die Betreuungszeit pro Woche ist um zehn Stunden reduziert, es gelten Maßnahmen wie Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit und Hygienemaßnahmen. 

Wer darf die Notbetreuung in Anspruch nehmen

  1. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist (Muster hier).
  2. Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
  3. Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  4. Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  5. Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  6. Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.

Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kitas und Kindertagespflegepersonen mindestens einmal die Woche Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

Wann tritt die Notbremse wieder außer Kraft?
Eine Rückkehr von der Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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