Possenspiel im Wahlamt

Wie das Wahlamt der Stadt Bochum das vorgeschriebene Formular abänderte.
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Warum ändert das Bochumer Wahlamt ein verbindlich vorgeschriebenes Formular zum Nachteil von Bürgern und Wählergruppen ab, trotzdem genau dies das Wahlgesetz verbietet?

Wer für die Kommunalwahl den Bürgern eine Wahlalternative zu den Kandidaten der bekannten politischen Parteien anbieten möchte, muss eine Wählergruppe gründen und kann dann in den 33 Wahlbezirken der Stadt je einen Bürger bei der Kommunalwahl aufstellen. Damit dieser Bürger auf den Wahlzettel gedruckt wird, müssen für diesen 20 Unterstützerunterschriften von seinen Mitbürgern aus seinem Wahlbezirk gesammelt werden. Die Kommunalwahlordnung schreibt für diese Unterschrift ein verbindliches Formular vor, das jeder Unterstützer handschriftlich und persönlich unterzeichnen muss.

Eigentlich sollte man also meinen, dass das entsprechende Formular von der Stadt Bochum in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form ausgegeben wird (siehe Abbildung 1 zum Beitrag). Doch Fehlanzeige, die Stadt Bochum hat sich bei dieser Kommunalwahl die Freiheit heraus genommen, ein Formular auszugeben, dass sich in einem kleinen, aber nicht unwesentlichen Punkt von dem vorgeschriebenen unterscheidet (siehe Abbildung 1 zum Beitrag).

Das Formular der Stadt Bochum verlangt nicht nur eine handschriftliche und persönliche Unterschrift des Formulars. Darüber hinaus wird auch noch verbindlich vorgeschrieben, dass zudem noch sämtliche Angaben auf dem Formular (Name, Adresse, Geburtsdatum) vom Unterstützer handschriftlich und persönlich gemacht werden müssen. In einer Stadt, in der viele ältere Menschen leben, die die viel zu kleinen Vorgaben auf dem Formular kaum mehr lesen können, wird auf diese Weise verhindert, dass sehbehinderte oder von Parkinson betroffene Bürger eine Unterstützerunterschrift leisten können. Immer wieder stolpern Unterstützungswillige über den Passus und bemerken, dass sie ja gerne die Kandidatur parteiloser Bürger für den Stadtrat unterstützen würden, aber ein Ausfüllen des Formulars ihnen leider nicht möglich wäre.

Im Ergebnis diskriminiert das Formular der Stadt Bochum ältere und behinderte Menschen und schließt sie davon aus, sich demokratisch zu beteiligen. Dass das wohl kaum gesetzmäßig sein kann, erkennt selbst der juristische Laie auf den ersten Blick. Entsprechend steht im amtlichen Formular auch nur, dass der Unterstützer seine Angaben handschriftlich eintragen soll. Die Stadt Bochum macht in ihrem rechtswidrigen Formular aus dem „soll“ klammheimlich ein „muss“.

Zum Glück haben sich die Wählergruppen, die Unterschriften sammeln mussten, über das abwegige Ansinnen der Stadt hinweggesetzt und haben dann, wenn es dem Unterstützer nicht möglich war, die erforderlichen Angaben selbst in das Formular eingetragen, damit der Unterstützer das Formular nur noch unterschrieben brauchte.

Nachdem das falsche Formular auffiel, beschwichtigte das Wahlamt die betroffenen Wählergruppen, dass rechtswidrig abgeänderte Formular hätte ja keine Folgen gehabt. Das ist zumindest für alle 33 Kandidaten der STADTGESTALTER korrekt, es lagen auch so genug Unterstützerunterschriften vor. Auch hat das Wahlamt, nach eigener Aussage, keine Unterstützerunterschriften aberkannt, weil diese offensichtlich nicht vom Unterstützer handschriftlich ausgefüllt wurden. Trotzdem bleibt ein fader Geschmack, wenn ein Wahlamt ein Formular ausgibt, das vom rechtlichen verbindlichen Formular zum Nachteil der Bürger abweicht. Dann fragt man sich, was war das Ziel der Formularänderung? Dass es sich nur um ein Versehen handelt, ist kaum glaubhaft, entsprechend konnte sich das Wahlamt für seinen Fehler nicht mal eine Entschuldigung abringen.

Aber auch sonst gewinnt man Eindruck, als gefallen sich die Mitarbeiter des Wahlamtes in der Rolle der Bürokraten. Die Zustimmungserklärungen der Kandidaten seien nur gültig, wenn sie auf bestimmten Formularen abgegeben würden. Warum sehen dann verschiedene Formulare die entsprechende Erklärung vor? Warum soll die Erklärung auf dem einen Formular gültig sein, auf dem anderen nicht (siehe Abbildung 2 zum Beitrag)? Welchen Zweck erfüllt die Erklärung auf dem einen Formular dann, wenn sie dann doch keine Gültigkeit haben soll? Woran erkennt der Bürger, dass die eine Erklärung gültig ist, die andere aber nicht? Oder liegt das im Belieben des Wahlamtes?

Die Fragen zeigen, die Forderung des Wahlamtes stellt nichts weiter als eine bloße Förmelei dar. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es nicht. Das Kommunalwahlgesetz fordert eine entsprechende schriftliche Zustimmungserklärung, mehr nicht. Das Gesetz sieht jedoch keine bestimmte Form vor und schon gar nicht, dass diese nur gültig ist, wenn sie auf einem bestimmten Formular geleistet wird, auf dem anderen jedoch keine Gültigkeit hat. Die Forderung des Wahlamtes ist mithin rechtsmissbräuchlich.

Auch will man per Fax abgegebene Zustimmungserklärungen nicht akzeptieren. Im Gesetz ist jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die Erklärungen „schriftlich“ zu erbringen sind, also auch per Telefax übermittelt werden können. Anders als bei den Unterstützerunterschriften, wo das gleiche Gesetz explizit eine „handschriftliche und persönliche“ Abgabe vorschreibt, hat der Gesetzgeber diese besondere Vorgabe bei den Zustimmungserklärungen bewusst nicht gemacht. Trotzdem will das Bochumer Wahlamt, wiederum ohne Rechtsgrundlage, auch alle Zustimmungserklärungen in handschriftlicher Form haben.

Die rechtliche Begründung des Wahlamtes für diese Forderung ist absurd. Bei Bundestagswahlen müssten alle Unterschriften, sofern das Bundeswahlgesetz dies nicht anders vorsieht, handschriftlich und persönlich vorgelegt werden, so sieht es § 54 (2) BWahlG vor. Also müsste das auch für Kommunalwahlen in NRW gelten, meint das Wahlamt.

Leider übersieht das Wahlamt, Kommunalwahlen der Bundesländer werden überhaupt nicht im Bundeswahlgesetz geregelt. Auch der Gesetzgeber im Bund ist ein ganz anderer als im Land NRW. Dass beide Gesetzgeber gleiche Regelungen erlassen wollten, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Land ein eigenes Kommunalwahlgesetz erließ, das sich auch sonst ganz maßgeblich vom Bundeswahlgesetz unterscheidet. Auch hat der Gesetzgeber im Kommunalwahlgesetz ganz eindeutig fixiert, dass Zustimmungserklärungen „schriftlich“ erfolgen sollen. Hätte er mehr gewollt, hätte er das entsprechend anders formuliert.

Auch hat die Forderung nach handschriftlichen und persönlichen Zustimmungserklärungen keinen Sinn. Welchen Vorteil sollen sie ggü. schriftlichen bieten?

Leider tut sich das Rechtsamt, zu dem das Wahlamt gehört, mit Bürgerfreundlichkeit seit jeher schwer. Bereits beim Bürgerbegehren „Musikzentrum“ forderte man, dass die bloße unverbindliche Information, dass die Durchführung eines Begehren beabsichtigt wird, in schriftlicher Form per Fax oder Post vorzulegen sei und berief sich dazu auf die Formvorschriften für Willenserklärungen. Übersah aber, dass diese Regelungen hinsichtlich rechtlich unverbindlicher bloßer Informationen nicht anzuwenden sind und für solche auch eine Übermittlung per Mail völlig ausreichend ist.

Warum die Übermittlung einer bloßen Information unbedingt nur handschriftlich unterzeichnet erfolgen darf, hat sich auch damals schon niemandem erschlossen.

Auffällig jedenfalls, immer wieder beharrt die Verwaltung auf Forderungen, die nichts weiter als bloße Förmeleien darstellen, für die es keinen Rechtsgrund gibt und die auch praktisch keinen Sinn machen.

Diese Vorgehensweise sagt leider einiges aus über das Selbstverständnis der handelnden städtischen Bediensteten. Sie sehen sich offenbar nicht als Dienstleister für den Bürger, im besten Fall ist ihnen der Bürger egal, sie haben den Bezug zur Realität und die Belange der Bürgern verloren und erfreuen sich daran, möglichst selbstgefällig hohe bürokratische Hürden aufzutürmen.

Ohne Frage , Vorschriften sind wichtig und es macht Sinn diese einzuhalten. Wenn diese allerdings zum Selbstzweck werden und die eigentlich mit der Anwendung der Vorschriften verfolgte Absicht von Behörden karikiert wird, dann wird es bedenklich.

Das Wahlamt könnte viel für den Bürger tun, indem es z.B. mal die Formulare bürgerfreundlicher macht, damit diese endlich selbsterklärend und leicht verständlich werden, auch für leicht sehbehinderte Menschen ausfüllbar und Eingabeflächen erhalten, in die die geforderten Angaben auch halbwegs reinpassen.

Dieses Ansinnen lehnt das Wahlamt jedoch rundweg ab. Begründung: Die Formulare würden vom Land verbindlich vorgegeben. Dies gilt jedoch lediglich für das Formular für die Unterstützerunterschriften, nicht jedoch für alle anderen relevanten Formulare. Die sollen gem. Kommunalwahlgesetz, müssen aber nicht verwendet werden. Eine Verbesserung der Formulare in der beschriebenen Weise wäre also möglich. Eine Verwaltung, die nach ihrem Selbstverständnis für die Bürger arbeiten sollte, hat hier also ein weites bisher brach liegendes Tätigkeitsfeld. Während das Wahlamt die Verbesserung der veränderbaren Formulare verweigert, ändert es die, deren Veränderung das Gesetz verbietet.

Im Wahlamt läuft offensichtlich etwas grundlegend falsch. Die Politik muss hier eingreifen. Unbürokratische Formulare sind eine Selbstverständlichkeit. Die sinnfreie Anwendung bürokratischer Vorschriften darf nicht die politische Vielfalt verhindert werden. Genau dafür werden sich z.B. die STADTGESTALTER einsetzen.

Eigentlich sollte man meinen, eine Stadt lebt von seinen Bürgern und deren Beteiligung an der Stadtpolitik. Eine Stadt und seine Verwaltung müsste also erfreut sein, wenn sich mehr Bürger in der Stadt politisch engagieren und sollte diese unterstützen, damit sie sich direkt an den politischen Entscheidungsprozessen der Stadt beteiligen können. Politische Vielfalt statt Einfalt sollte das Ziel sein.

Diesen Eindruck vermittelt das Wahlamt in Bochum leider nicht. Hier gefällt man sich in Förmelei allein um der bloßen Bürokratie Willen. Dass man als Angestellter der städtischen Verwaltung für die Belange der Bürger zuständig ist, scheint man im Wahlamt leider bisher nicht wirklich verinnerlicht zu haben.

Volker Steude,
Die STADTGESTALTER - politisch aber parteilos

BoWäH - Bochum und Wattenscheid ändern mit Herz

Wie das Wahlamt der Stadt Bochum das vorgeschriebene Formular abänderte.
Eine amtliche Zustimmungserklärung, die laut Wahlamt keine ist.
Autor:

Dr. Volker Steude aus Bochum

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