NRW verabschiedet ein wenig überraschend eine Coronaregionalverordnung
15 Kilometer-Grenze greift: Auswirkungen auch für Essener Bürger

Jetzt also doch. Ergänzend zur Coronaschutzverordnung hat das Land Nordrhein-Westfalen in dieser Woche die Coronaregionalverordnung erlassen. Die gilt bis 31. Januar und regelt die Einschränkung des Bewegungsradius für bestimmte Kreise. Die bereits zuvor viel diskutierte 15-Kilometer-Marke wird also Realität.

Dazu zählen aufgrund des diffusen und nachhaltig besonders hohen Infektionsgeschehens die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und der Oberbergische Kreis. Essen ist nicht betroffen. Dennoch hat die neue Regionalverordnung auch Auswirkungen auf die Essener.

Bewegungsradius muss eingehalten werden

Ab sofort gilt für Personen, die in einem der betroffenen Kreise ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben: Sie dürfen sich innerhalb des eigenen Kreises zwar weiter frei bewegen. Wollen sie den eigenen Kreis aber verlassen, zum Beispiel, um in eine Nachbarstadt zu fahren, so muss der Bewegungsradius von 15 Kilometern eingehalten werden. Er beginnt an der Grenze des eigenen Wohnorts (politische Gemeinde) und nicht an der Kreisgrenze.
Gleiches gilt umgekehrt: Alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in den betroffenen Kreisen haben, dürfen diese nur besuchen, wenn ihr eigener Heimatort nicht weiter als 15 Kilometer Luftlinie entfernt ist, ebenfalls gemessen ab der Grenze. Personenbewegungen aus den und in die Städte innerhalb der betroffenen Kreise jenseits eines Bewegungsradius von 15 Kilometern um den eigenen Heimatort sind damit verboten.

Es gibt aber auch Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Bewegungseinschränkung: Dazu zählen die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen, der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder auch der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen etc.. Auch Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen sind laut der neuen Verordnung des Landes weiterhin erlaubt. Dies gilt auch für die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen, die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen und Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Verstöße können richtig teuer werden

Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung können gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.Foto: lokalkompass.de

Autor:

Lokalkompass Borbeck aus Essen-Borbeck

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