Jobben in den Ferien
Worauf Arbeitgeber und Studenten achten sollten

Für viele Studenten aus Gelsenkirchen sind die Semesterferien ein willkommener Anlass, um durch Jobben Geld zu verdienen. Foto: AOK/hfr.
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Für viele Studenten sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen. Auch Studenten jobben, um ihr Einkommen aufzubessern. Doch dabei gelten andere Regelungen, wie AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock erklärt.

Gelsenkirchen. "Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.

Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden.

Mehr als 20 Stunden pro Woche

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.
„Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in seinen Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studenten, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, das Studium jedoch weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 470 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten in Betracht“, so Kock.

Zeitgrenze erhöht

Übrigens: Für kurzfristige Beschäftigungen, die frühestens am 1. Juni 2021 begonnen hatten, wurde die Zeitgrenze vorübergehend von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage erhöht. Die coronabedingte Erhöhung der Grenze galt nur bis zum 31. Oktober 2021 und wurde nicht verlängert.
Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder unter www.aok.de/nw.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

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