Neue Regelung gilt ab dem 12. Juni auch in Gladbeck
Maskenpflicht wird größtenteils abgeschafft

Auch in Gladbeck gilt die Maskenpflicht ab dem 12. Juni in den Fußgängerzonen und auf Plätzen nicht mehr. | Foto: Pixabay
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Darauf haben sicher ganz viele Gladbecker sehnsüchtig gewartet; Ab Samstag, 12. Juni, müssen Bürger in der Fußgängerzone und an belebten Plätzen keine Masken mehr tragen. Denn die Maskenpflicht im öffentlichen Raum wurde kreisweit aufgehoben. Nicht davon betroffen sind die Regelungen des Landes, etwa die Maskenpflicht in Geschäften - hier muss weiterhin Maske getragen werden.

Darauf haben sich der Kreis Recklinghausen und seine zehn Städte mit Blick auf die sinkende 7-Tage-Inzidenz geeinigt. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises wurde aufgehoben und tritt um Mitternacht außer Kraft.

"Die niedrigen Fallzahlen ermöglichen uns einen großen Schritt in Richtung Normalität. Dazu gehört auch, dass wir unsere über die Coronaschutzverordnung hinausgehenden Maßnahmen aufheben", erklärt Landrat Bodo Klimpel. Weiterhin beachtet werden müssen aber die grundlegenden Hygiene-Regeln. "Bitte halten Sie auch weiterhin Abstand zu anderen. Denn auch wenn die Zahl der Neuinfektionen sinkt, haben wir die Pandemie noch nicht überstanden. Jetzt ist es an jedem einzelnen von uns, eine erneute stärkere Ausbreitung des Virus zu verhindern."

Maske in Geschäften weiterhin Pflicht

Die Maskenpflicht gilt weiterhin an allen durch die Coronaschutzverordnung des Landes in Paragraph 5 definierten Orten.

So gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske weiterhin unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in Einzelhandelsgeschäften und bei anderen Handwerksleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, bei Präsenz-Bildungsangeboten und Prüfungen, in Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz sowie in Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks. Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege sind ebenfalls nur erlaubt mit medizinischer Maske.

Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (N95/N95).

Auch wenn der Kreis seine Allgemeinverfügung aufhebt, steht es den Städten aber frei, eigenen Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus zu erlassen.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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