Düsseldorf: Verbotszone ausgeweitet
Feuerwerksverbot und Ansammlungsverbot an Silvester in Düsseldorfer Altstadt

Düsseldorf: Im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel weist die Landeshauptstadt Düsseldorf auf das Feuerwerksverbot und Ansammlungsverbot für die Altstadt hin.  | Foto: Archiv
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Im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel weist die Landeshauptstadt Düsseldorf auf das Feuerwerksverbot und Ansammlungsverbot für die Altstadt hin. Im Gegensatz zu den Vorjahren ist das Geltungsgebiet auf Grundlage der Erfahrungen von Polizei und Feuerwehr und angesichts der bisherigen Feststellungen zu Menschenansammlungen am Apolloplatz/Rheinkniebrücke südlich ausgeweitet worden.

Von Volker Paulat

Aktuell gilt nach der 1. SprengV - wie bereits im Vorjahr - bundesweit ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Endverbraucher.
Nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sind zudem Discotheken und Clubs geschlossen. Unter das Verbot von Discotheken und öffentlichen und privaten Tanzveranstaltungen fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn Tanzen Schwerpunkt ist.
In der Silvesternacht ist durch die Allgemeinverfügung aber auch das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Düsseldorfer Altstadt verboten. Das dient dazu, die Zahl der Verletzungen und Gefährdungen von Menschen durch unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zu reduzieren. Verboten sind die Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, also typisches Silvesterfeuerwerk für Erwachsene, wie zum Beispiel Raketen, Böller und Feuerwerksbatterien. Erlaubt bleibt dagegen so genanntes Jugendfeuerwerk, wie etwa Wunderkerzen und Bodenfeuerwirbel, alle Feuerwerkskörper, die ganzjährig und an Menschen ab zwölf Jahren abgegeben werden dürfen.

Düsseldorf hat zum Jahreswechsel die Verbotszone ausgeweitet

Zudem ist die Allgemeinverfügung um ein Ansammlungsverbot ergänzt worden. Damit sind im festgelegten Bereich Ansammlungen verboten, die über die in der Coronaschutzverordnung unter Paragraf 6 Absätze 1 und 2 festgelegten Personengrenzen hinausgehen; damit sind nur Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal zehn Personen (Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen) erlaubt und sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Hausstand nur zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Das Feuerwerksverbot gilt von Freitag, 31. Dezember 2021 (Silvester), 20 Uhr, bis Samstag, 1. Januar 2022 (Neujahr), 6 Uhr. Während dieser Zeit ist es im öffentlichen Straßenraum in der Altstadt verboten, Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 mitzuführen oder gar zu entzünden.
Das Ordnungsamt wird die Zahl seiner Einsatzkräfte zum Jahreswechsel deutlich erhöhen. Die Polizei wird die Vorkehrungen zum Feuerwerksverbot auch in diesem Jahr tatkräftig unterstützen.

Informationen zum Feuerwerksverbot in der Altstadt gibt es auch unter: www.duesseldorf.de/ordnungsamt/feuerwerksverbot.html.

Autor:

Andrea Becker aus Essen-Borbeck

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