Verpackungsgesetz ab 1. Januar 2023
Klimafreundlich: To-go-Essen in Mehrweg

Kennen Sie Pizza-Mehrweg-Boxen?
Umweltberaterin  Jutta Eickelpasch testet sie auf Tauglichkeit.
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Antworten und Tipps rund um die neue Mehrwegangebotspflicht

Verbraucher:innen können jetzt leichter Müll vermeiden,
wenn sie unterwegs Speisen oder ein Getränk genießen möchten. Seit
dem 1. Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe, die Essen und Getränke
zum Mitnehmen verkaufen, gesetzlich dazu verpflichtet, neben
Einwegverpackungen auch wiederverwendbare Behälter anzubieten.

„Täglich entstehen in Deutschland rund 770 Tonnen Verpackungsabfall
durch Take-away-Verpackungen wie Kaffeebecher, Salatschalen oder
Sushiboxen. Künftig haben Kund:innen häufiger die Wahl zwischen Ein-
und Mehrweg und können auch einfacher selbst mitgebrachte Becher,
Schalen und Boxen befüllen lassen“, so Jutta Eickelpasch, Umweltberaterin der Verbraucherzentrale Kamen. Sie erklärt die wichtigsten Fragen und gibt
Tipps für den „To go“-Alltag.

Wer muss Mehrweg anbieten?
Alle gastronomischen Betriebe, die Speisen zum Sofort-Verzehr in
Einwegplastikverpackungen (wie Menüschalen oder Boxen aus
Kunststoff) oder Getränke in To-go-Bechern (egal aus welchem
Material) verkaufen. Dazu gehören etwa Restaurants, Cafés, Kantinen,
Imbisse, Supermärkte mit Fertigsalattheken, Bäckereien oder
Metzgereien. Die Mehrwegbehälter sind als Alternative zu
Einwegbehältern anzubieten und die Kund:innen müssen auf das
Mehrwegangebot deutlich sichtbar hingewiesen werden.

Gibt es Ausnahmen?
Nur sehr kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeiter:innen und
maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von der Pflicht
ausgenommen. Sie müssen aber auf Wunsch Essen und Getränke in
mitgebrachte Behälter abfüllen. Ketten - zum Beispiel Imbisse und
Bäckereien an Bahnhöfen - können von der Ausnahme für kleine
Unternehmen keinen Gebrauch machen.
Verbraucherzentrale

Sind Take-away-Angebote in Mehrweg teurer?
Mehrwegalternativen dürfen nicht teurer sein als das Angebot in
Einweg. Auch müssen für alle Angebotsgrößen entsprechende
Mehrwegbehälter (zum Beispiel bei Kaffee zum Mitnehmen klein,
mittel, groß) zur Verfügung stehen.

Was ist mit eigenen Gefäßen?
Beruhte das Befüllen von mitgebrachten Kundengefäßen bislang auf
Freiwilligkeit, so sind Betriebe ohne eigenes Mehrwegsystem jetzt dazu
verpflichtet, den Kaffeebecher oder die Lunchbox der Gäste
anzunehmen und Speisen und Getränke abzufüllen. Wer häufig „to go“
kauft oder Essen zum Abholen bestellt, kann sich eigene gut
schließende Becher und Dosen zulegen.

Kamener Aktionsbündnis gegen Plastik
Am Mittwoch, den 18.01. um 18.00 Uhr lädt Umweltberaterin Eickelpasch gemeinsam mit dem „Aktionsbündnis gegen Plastik“ in die TREFFbar ein (Ladenlokal in der Weststraße, früher Ernstings family). Dort wir das neue Mehrweg-Gesetz auch Thema sein, u.a. werden verschiedene To-go-Behälter vorgestellt und auf Tauglichkeit „untersucht.“

Fragen und Infos unter 02307 43801-14

weiterführender Link
https://www.verbraucherzentrale.nrw/verbraucherzentrale/umwelt-79140

Autor:

Jutta Eickelpasch Verbraucherzentrale NRW aus Kamen

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