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Probleme mit dem Hausrat, die Mieter, Eigentümer und Gerichte beschäftigen

Mieter dürfen viele Dinge zu Hause horten, doch der Gesetzgeber zieht Grenzen.  | Foto: © Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / TRD Bauen und Wohnen
  • Mieter dürfen viele Dinge zu Hause horten, doch der Gesetzgeber zieht Grenzen.
  • Foto: © Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / TRD Bauen und Wohnen
  • hochgeladen von Peter Berger

(TRD/WID/BNP) In einer Wohnung sammelt sich mit der Zeit so einiges an. Normalerweise ist das Horten von Gegenständen kein Problem. Doch gibt es auch Hausrat, der die Gerichte beschäftigt. Ansammeln kann man so ziemlich alles – von Brennholz, Chemikalien, Lebensmitteln, über Autos und Schrott bis zu riesigen Mengen an Zeitungen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsurteile zu diesem Thema zusammengestellt.

Menschen, deren Leben durch das Anhäufen von Dingen bestimmt wird und die in ihrer Wohnung kaum noch Platz zum Leben finden, werden seit Ende der Neunzigerjahre als „Messies“ (abgeleitet vom englischen Wort „mess“ gleich Chaos, Durcheinander) bezeichnet. Die Grenze des Zulässigen ist spätestens dann erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstückseigentümer hatte eine bunte Mischung aus Einrichtungsgegenständen, organischen Stoffen und Plastiktüten bei sich im Garten deponiert. Die Behörden befürchteten, dass Schädlingsbefall drohe und Gase austreten könnten. Das Verwaltungsgericht Münster sah es ebenso und verpflichtete den Besitzer zur Entsorgung.

Nachhaltige Störung des Hausfriedens

Gegenstände, die man keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte, sind Waffen und Munition. Zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis plus zertifiziertem Waffenschrank ist. Erstens setzt man sich damit strafrechtlichen Ermittlungen aus, zweitens drohen auch mietrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zufolge dem Mieter fristlos kündigen.

Wohnwagen in schlechtem Zustand auf Wochenendhausgrundstück wird als Abfall betrachtet

Eher selten dürfte es vorkommen, dass jemand Autos „sammelt“. Ein Grundstücksbesitzer tat das. Unter freiem Himmel stellte er auf seinem Wochenendhaus-Grundstück zwei jahrelang nicht benutzte Pkw ab und zusätzlich noch einen Wohnwagen in schlechtem Zustand. Es war die Frage, wie diese „Rostlauben“ rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz betrachtete sie als Abfall, der zu entsorgen sei.
Brennholzlagerung vor Ofen oder Kaminnutzung regeln und vereinbaren

Wer mit Brennholz heizt, der ist auf ausreichende Lagerflächen angewiesen. Sonst geht ihm in der kalten Jahreszeit der Nachschub aus. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei.

Der richtige Umgang mit fremden Gegenständen auf dem Dachboden

Selbst wenn Gegenstände unberechtigt gelagert wurden, dürfen sie nicht einfach so entfernt werden. Ein Eigentümer hatte ohne vorherige Ankündigung Dinge aus dem Besitz des Mieters, die im Bereich des Dachbodens lagen, entsorgt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bezeichnete das als pflichtwidriges Verhalten. Das Mindeste wäre es gewesen, die Hausbewohner zunächst über die bevorstehende Abholung zu informieren. Hier gehts weiter . . .

Autor:

Peter Berger aus Essen

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