Ausnahme für Geboosterte und Genesene
2G+ auch in der Langenfelder Gastronomie

Die Ankündigung der Ministerpräsidentenkonferenz ist nun auch in Nordrhein-Westfalen übernommen worden und im Zuge der am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft tretenden Corona-Schutzverordnung gültig. | Foto: Symbolfoto / LK-Archiv: Magalski
  • Die Ankündigung der Ministerpräsidentenkonferenz ist nun auch in Nordrhein-Westfalen übernommen worden und im Zuge der am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft tretenden Corona-Schutzverordnung gültig.
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Die Ankündigung der Ministerpräsidentenkonferenz ist nun auch in Nordrhein-Westfalen übernommen worden und im Zuge der am Donnerstag, 13. Januar, in Kraft tretenden Corona-Schutzverordnung gültig.

2G+ bei Sport in Innenräumen, Wellness, Schwimmbädern, Gastronomie

Ab sofort gilt neben der bereits bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und Wellness-Angeboten notwendigen zusätzlichen Testung von Geimpften und Genesenen auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+ Regel, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt.

Hier müssen immunisierte Personen ab sofort neben ihrem Impf- oder Genesenennachweis auch einen aktuellen Schnelltestnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Ausnahmen von der 2G+Regelung

Ausnahme sind die sogenannten "geboosterten" Personen oder Menschen, die innerhalb der letzten drei Monate von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind und vorher immunisiert (zweifach geimpft) waren.

Für diese Personengruppe entfällt die zusätzliche Testpflicht im Zuge von allen 2G+ Regelungen.

Regelungen für Schüler bestehen fort

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin als getestet, ab dem 16. Lebensjahr benötigen diese allerdings einen Schulnachweis.

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15. Jahren sind auch ohne Impfung oder Genesung weiterhin immunisierten Personen gleichgestellt.

In der Kombination der beiden Ausnahmen gelten daher die 2G+ Regeln erst ab 16 Jahren. Immunisierte Schülerinnen und Schüler ab dem 16. Lebensjahr brauchen allerdings keinen zusätzlichen Schnelltest, da sie über die Schultestungen als getestet gelten.

Beaufsichtigter Schnelltest vor Ort

Neu ist die Möglichkeit der Testungen vor Ort, wenn 3G oder 2G+ als Zugangsregelung gilt.

Dabei können unter Aufsicht des jeweiligen geschulten Personals in Sportstudios, körpernahen Dienstleistungen, Gastronomie o.ä. beaufsichtigte Schnelltests in den Einrichtungen durchgeführt werden, die bei negativem Ergebnis den Zugang ermöglichen. Diese Tests gelten dann allerdings nur für die konkrete Einrichtung.

Testnachweise, die auch an anderen Stellen Gültigkeit haben, können weiterhin nur von den offiziellen Teststellen ausgestellt werden.

Ob und in welcher Form solche beaufsichtigten Selbsttestungen vorgenommen werden, liegt in der Entscheidung der jeweiligen Anbieter und Betreiber. Eine Pflicht, dies anzubieten besteht nicht.

Maskenpflicht wird ausgeweitet

Auch die Maskenpflicht wird wieder ausgeweitet, ab sofort gilt im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

In Langenfeld wird dies ab Freitag, 14. Januar, auf dem Wochenmarkt dienstags und freitags gelten, wo die Empfehlung zum Tragen einer Maske dann wieder zu einer verpflichtenden Regel wird.

FFP2-Masken, Einkaufen und ÖPNV

In der ebenfalls überarbeiteten Anlage zur Corona-Schutzverordnung „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ weist das Land auf die hohe Schutzwirkung richtig getragener FFP2-Masken (und vergleichbarer KN95- oder N95-Masken) vor dem Hintergrund der besonders infektiösen Omikron-Variante hin. Die Empfehlung des Landes NRW zielt dabei darauf, möglichst auch beim Einkaufen und im ÖPNV diese Masken zu tragen.

Quarantäne-Regelungen

Quarantäne-Regelungen werden erst nach bundeseinheitlichen Regelungen in NRW angepasst.

Die Anpassung der geltenden Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW ist nun für die kommende Woche angekündigt.

Neuregelung für Friseurbetriebe

Die bisherige 3G-Regelung für Friseurbetriebe gilt nur noch mit der Einschränkung, dass sowohl das Personal als auch die Kundin oder der Kunde eine FFP-2-Maske tragen müssen.

Trägt nur einer von beiden lediglich eine medizinische Maske, ist die 2G-Regelung für Kundinnen und Kunden anzuwenden.

2G-Bändchen für den Einzelhandel

2G-Bändchen für den Einzelhandel werden nun dezentral ausgegeben.

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung sind weiterhin 2G-Bändchen für den Einzelhandel möglich.

Somit wird die Aktion in Langenfeld nun dezentral fortgesetzt.

Die Bändchen werden auf Wunsch ab sofort in folgenden Geschäften im Marktkarree und der Stadtgalerie sowie den beiden dezentralen Baumärkten nach der regulären 2G-Prüfung mit dem jeweiligen Geltungsdatum ausgegeben.

Im MarktKarree erfolgt die Ausgabe bei „TK-Maxx“, „S'Oliver“ und „Bluebrixx“. In der Stadtgalerie werden die Bändchen bei „C&A“ und „Euronics XXL“ ausgegeben. Die beiden Stellen außerhalb der Innenstadt sind der „toom“ Baumarkt an der Hardt sowie der Hagebaumarkt an der Rheindorfer Straße.

Die Bändchen gelten für alle angeschlossenen Geschäfte, Dienstleister und für das Rathaus.

Grundlage der 2G-Prüfung: Es muss der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung und ein Ausweis mit Foto vorliegen.

Die Bändchen gelten nicht als 2G+ Nachweis.

Rats- und Ausschuss-Sitzungen

2G+ gilt nun auch für Rats- und Ausschuss-Sitzungen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage in der Corona-Pandemie gilt nun auch für Rats- und Ausschuss-Sitzungen die 2G+ Regel. Teilnehmer und Besucher müssen zusätzlich zum Immunisierungs-Nachweis und dem Personalausweis auch einen zertifizierten negativen Testnachweis vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Auch hier gilt diese Regelung nicht für Geboosterte und innerhalb der letzten drei Monate von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesene Personen, die vorher immunisiert (zweifach geimpft) waren.

Ferner sollen möglichst FFP2 oder vergleichbare Masken getragen werden. Das Tragen von mindestens medizinischen Masken ist Pflicht.

Außerdem werden Rats- und Ausschuss-Sitzungen von den jeweiligen Vorsitzenden darauf geprüft, ob aktuell auf Präsenz-Sitzungen verzichtet werden kann.
Die Entscheidung dazu fällt der oder die jeweilige Ausschuss-Vorsitzende. Ausschuss-intern findet ggf. dann ein Informationsaustausch ohne Beschlussfassungen als Videokonferenz statt.

Autor:

Lokalkompass Langenfeld aus Langenfeld (Rheinland)

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