Neue Corona-Verordnung NRW
"Kaum Einschränkungen für Geimpfte"

"Für zweifach geimpfte Personen gibt es in NRW keine deutlichen Einschränkungen mehr durch den Staat", sagte NRWs Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) heute in Hinblick auf die neue Corona-Schutzverordnung, die am Freitag (20. August) in Kraft tritt. 

Das heißt: Geimpften und Genesenen stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Einen Lockdown für diese Personengruppen schloss Minister Laumann aus. Nicht-Geimpfte dürfen mit Hilfe von Negativ-Tests am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. NRW setzt damit auf 3 G bei einer Inzidenz über 35. Die neue Verordnung gilt bis 17. September. 

Für Geimpfte und Genesene gelten demnach nur noch die Maskenpflicht in Innenräumen, außen bei Großveranstaltungen und in Wartebereichen sowie im ÖPNV. Die Einhaltung der AHA-Regeln wird empfohlen. Auch hier gibt es Ausnahmen: So muss am Arbeitsplatz, bei Kulturveranstaltungen und in der Innengastronomie am Tisch keine Maske getragen werden. 

PCR-Tests für Disco-Besuche und private Feiern mit Tanz nötig

Anders sieht die Situation für Ungeimpfte aus: Sie dürfen in Nordrhein-Westfalen zwar überall teilnehmen, müssen dafür aber einen Negativtest vorweisen. Neu: Wer auf Hochzeiten, in Discos oder Clubs tanzen möchte, muss sogar einen PCR-Test machen. Alle Tests, auch die Schnelltests, werden ab 11. Oktober kostenpflichtig. Laumann will hier in Bezug auf die Preise der Tests zunächst auf die Regulierung des Marktes setzen und keine Vorgaben machen. 

Der Impffortschritt ermögliche, trotz steigender Zahlen keine Schließungen und Verbote ab bestimmten Inzidenzstufen vorzusehen, so der Minister. Deshalb gelten die bisher gültigen Inzidenzstufen ab Freitag nicht mehr. Maßgeblich ist nur die Inzidenz 35. Ab dieser Grenze gelten die 3G-Regeln. 
Unter einer Inzidenz von 35 sind Nachweise über Impfung, Genesung oder Test nur in Einrichtungen wie Krankenhäusern und Seniorenheimen nötig. 

Die wichtigsten Regeln

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist (heute: 58,5), greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen. Unterschreitet die Landesinzidenz den Wert 35, gilt die jeweilige Inzidenz vor Ort, also in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt. Beispiel: Im Land NRW liegt die Inzidenz bei 30, in Essen bei 40, dann gelten nur in dieser Stadt die 3G-Regeln. 

3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen, zum Beispiel Friseur, Kosmetik
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 1.000 Personen)

Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schüler gelten als getestet

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen, wenn sie älter als 15 Jahre sind. Kinder zwischen Schuleintritt und 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten somit als getestet, teilte das Land NRW gestern Abend mit. So müssen sie keinen Schülerausweis mitführen. Kinder bis zum Schuleintritt müssen keine Tests machen. 

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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