Lockerungen im Kreis Wesel treten am Freitag, 28. Mai, in Kraft
Wocheninzidenz seit Tagen stabil unter 50

Die Lockerungen im Kreis Wesel treten am Freitag, 28. Mai, in Kraft. | Foto: Gerd Altmann/Pixabay
  • Die Lockerungen im Kreis Wesel treten am Freitag, 28. Mai, in Kraft.
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Seit Donnerstag, 20. Mai, liegt die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel unter dem Schwellenwert von 50. Damit treten vorbehaltlich der heute zu erfolgenden ausdrücklichen Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW am Freitag, 28. Mai, die entsprechenden Regelungen der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. 

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen nachweislich Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter. Hierdurch erhöht sich auch nicht die Anzahl der maximal drei erlaubten Haushalte bei privaten Treffen. Demnach gelten im Kern im Kreis Wesel ab Freitag nachfolgende Regeln.

Ausgangsbeschränkung

  • keine Ausgangsbeschränkung

Private Kontakte und Veranstaltungen

  • Treffen mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten sind erlaubt (plus Kinder bis einschließlich 14 Jahren).
  • Private Veranstaltungen sind mit negativem Testergebnis aller Teilnehmenden im Außenbereich mit maximal 100 Personen, in Innenräumen mit maximal 50 Personen erlaubt.

Schulen

  • Der Schulunterricht findet ab Montag, 31. Mai, wieder im Präsenzunterricht statt. Für die Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.
  • Sofern die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel an drei aufeinanderfolgenden Tagen 100 wieder überschreiten sollte, erfolgt ab dem übernächsten Tag wieder Wechselunterricht.

Kindertagesbetreuung

  • Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.

Einzelhandel

  • Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, kein Test erforderlich.

Sport

  • Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.
  • Hallensport/ Fitnessstudios dürfen mit negativem Test und gewährleisteter Kontaktnachverfolgung stattfinden.
  • Zuschauer sind unter freiem Himmel auch ohne Test erlaubt (bis zu 20 Prozent der Gesamtkapazität, maximal 500 Personen). Zuschauer in Innenräumen sind nur mit negativem Testergebnis erlaubt (bis zu 20 Prozent der Gesamtkapazität, maximal 250 Personen). In beiden Fällen ist die Kontaktnachverfolgung mit Sitzplan zu gewährleisten.

Kultur

  • Konzerte und Aufführungen auch in Theatern, Opern- und Konzerthäusern und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind zulässig. Voraussetzungen sind ein negatives Testergebnis der Zuschauer. Die Einhaltung des Mindestabstands und die Kontaktnachverfolgung müssen sichergestellt sein (Sitzplan).

Freizeit

  • Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen ist erlaubt (zum Beispiel Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten). Freibäder dürfen öffnen (mit Liegewiesennutzung mit einer Person pro 7 Quadratmeter). Es gilt eine Begrenzung der Besucherzahl. Voraussetzung ist jeweils ein negatives Testergebnis.

Gastronomie

  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist mit zugewiesenem Platz auch im Innenbereich erlaubt, Negativ-Tests für Gäste und Bedienung sind erforderlich. Die Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Der Betrieb von Kantinen und Mensen ist zulässig.

Beherbergung

  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind ohne Kapazitätsbeschränkung zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.

Messen und Märkte

  • Messen und Märkte sind unter Hygieneauflagen mit vorzulegendem Konzept zulässig, maximal ein Besucher pro 7 Quadratmeter der zugänglichen Fläche.

Tagungen und Kongresse

  • Tagungen und Kongresse sind zulässig mit begrenzter Personenzahl und Negativtest.

Körpernahe Dienstleistungen

  • Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.

Nähere Informationen können online eingesehen werden.

Autor:

Lokalkompass Dinslaken-Voerde-Hünxe aus Dinslaken

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