Schutz vor Coronavirus: Sport-, Kultur- und Gaststätten in Essen bis 19. April komplett geschlossen
Einkaufszentrum darf maximal 700 Besucher reinlassen

Besucherströme sind im Einkaufszentrum Limbecker Platz nicht mehr erlaubt. | Foto: Lokalkompass
  • Besucherströme sind im Einkaufszentrum Limbecker Platz nicht mehr erlaubt.
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Die Landesregierung NRW hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie erstellt. Die Stadt Essen hat daraufhin eine Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet verfasst, die vom heutigen Dienstag, 17. März, vorerst bis zum 19. April gelten soll. Demnach sind nicht nur Sportstätten und kulturelle Einrichtungen, sondern ab sofort auch Gaststätten und Restaurants komplett geschlossen. Im Einkaufszentrum Limbecker Platz war am Dienstagvormittag ein ungehinderter Ein- und Ausgang noch möglich.

Unter dem Stichwort "Weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Essen" heißt es auf der städtischen Homepage:
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind ab sofort geschlossen beziehungsweise eingestellt:
-Bars, Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars, Restaurants und Gaststätten (ausgenommen sind damit verbundene Lieferdienste und Imbisse für den Außerhaus-Bedarf), Theater, Kinos und Museen
-Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen und vergleichbare Einrichtungen
-alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
-Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
-Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Prostitutionsbetriebe
Auch der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen wird beschränkt und ist nur erlaubt, wenn die Besucherzahl reglementiert wird. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

10 Besucher pro 100 Quadratmeter

Die Besucherzahl im Limbecker Platz war am Dienstagvormittag zwar überschaubar, doch von Zugangsbeschränkungen merkte der Kunde nichts. Dazu Alexandra Wagner vom Center
Management Limbecker Platz: "Die Verfügung, die zunächst für heute erlassen wurde, sagt aus, dass wir eine maximale Besucheranzahl, die sich zur gleichen Zeit im Center befinden, nicht übersteigen dürfen. Laut Verordnung 10 Besucher pro 100 Quadratmeter Verkaufsfläche. Das bedeutet, dass sich bei uns um die 700 Besucher gleichzeitig aufhalten können und wir ansonsten die Türen vorübergehend schließen müssen. Das halten wir sehr wohl über unsere Kundenzählanlagen nach. So lange wir diese maximale Anzahl an Besuchern nicht übersteigen, wird der Zugang heute noch frei zugänglich sein.

"Situationsbedingte Betriebsferien"

Für Restaurants und Gaststätten stand am Montag noch eine mögliche Öffnungszeit bis 18 Uhr im Raum. Die Stadt Essen hat sich dann allerdings an der Verordnung der Stadt Köln orientiert und eine komplette Schließung bis 19. April verfügt. "Damit war zu rechnen", sagt Branka Kubicki vom Restaurant Medaillon in Schonnebeck. Nun mache man "situationsbedingt Betriebsferien". "Wir wollten Mittagsgäste eigentlich über unser Restaurant verteilen. Heute morgen erfuhren wir dann, dass wir komplett zumachen müssen", so Helene Gummersbach vom gleichnamigen Restaurant am Borbecker Schlosspark. "Keine Öffnungszeiten heißt allerdings keine Einnahmen. Deshalb denken wir über einen Außerhaus-Service nach."

Weitreichende Einschränkungen

"Wir wollen die wichtigen Teile des öffentlichen Lebens so lange wie möglich aufrecht erhalten", so Stadtsprecherin Silke Lenz. Allerdings seien weitreichende Maßnahmen angesichts der Coronavirus-Entwicklung absolut notwendig. So beinhaltet die städtische Allgemeinverfügung weitere Einschränkungen:
-Weiterhin sind alle öffentlichen Veranstaltungen ab 15 Personen untersagt. Dies gilt auch für Gottesdienste und Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften. Das schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein – diese können nur nach einer individuellen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugelassen werden. Die Teilnahme an Bestattungen ist nur Verwandten ersten Grades sowie Geschwistern gestattet.
-Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen. Beispielsweise bleiben Wochenmärkte erlaubt.
Personenansammlungen von mehr als 15 Personen auf öffentlichen zugänglichen Flächen sind ebenfalls untersagt. Das gilt nicht für Flächen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
-Darüberhinaus wurde Besuchsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe angeordnet. Ausgenommen ist maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach einer Hygieneunterweisung. Ausgenommen davon sind medizinische oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
Zusätzliche wurden grundsätzlich Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Definition des Robert Koch-Institutes erlassen. Diese gelten insgesamt 14 Tage nach der Rückkehr.
Nicht mehr betreten werden dürfen:
-Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Schulen und viele weitere 
-Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und weitere, und zwar als Besucher 
-stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe 
-Hochschulen

Autor:

Michael Köster aus Essen-Borbeck

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