Pflege, Hilfe, Kosten , Anspruch, Unterstützung,
Tagespflege

Tagespflege über das Sozialamt.
Wer pflegebedürftig ist, sich die nötige Unterstützung aber nicht leisten kann, hat Anspruch auf die zusätzliche " Hilfe zur Pflege".
Die Leistungen und Voraussetzungen der " Hilfe zur Pflege" sind im Sozialgesetz XII unter dem Paragraphen 61 bis 66 a geregelt. Wird die "Hilfe zur Pflege" in Anspruch genommen, übernimmt der Sozialhilfeträger den verbleibenden Betrag der Kosten bis zur vollen Höhe (Bundesgesundheitsministerium ).
Das gilt für die ambulante Hilfe zuhause, für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte und für die vollstationäre Pflege in einem Heim.
Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" haben allerdings nur Bedürftige ab einem Pflegegrad 2.
Antrag kann man beim zuständigen Sozialamt stellen.

Autor:

Hans-Jürgen Wille aus Herne

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