Probleme mit der Krankenkasse?
Fachleute der Verbraucherzentrale NRW beantworten Fragen rund um Hilfsmittel

Die Verbraucherzentrale NRW in Gelsenkirchen steht Betroffenen am Mittwoch, 3. November, rund ums Thema Hilfsmittel zur Verfügung. Foto: Ingo Otto
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  • hochgeladen von Carolin Plachetka

Nach einer Operation oder aufgrund von Alter oder Krankheit sind viele Menschen auf Hilfsmittel angewiesen. Dafür stellen behandelnde Ärzt:innen eine Verordnung aus. Aber was ist nun zu tun? Wie kommen Betroffene an das passende Hilfsmittel? An wen kann man sich wenden, wenn man mit der Versorgung unzufrieden ist? Wie kann man sich wehren, wenn die Krankenkasse das benötigte Hilfsmittel ablehnt? Diese und andere Fragen zum Thema Hilfsmittel beantwortet die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Gelsenkirchen in einer Online-Veranstaltung am Mittwoch, 3. November, von 17 bis 19 Uhr.

Damit die Krankenkasse ein Hilfsmittel genehmigt, benötigen Versicherte zunächst eine Verordnung (Rezept) ihrer Ärzt:innen. Sollte ein ganz bestimmtes Hilfsmittel erforderlich sein, kann der Arzt oder die Ärztin dies mit der Hilfsmittelnummer genau bezeichnen. Bei einer dauerhaften Krankheit, die immer das gleiche Hilfsmittel erforderlich macht (etwa Diabetes oder Inkontinenz), gibt es auch die Möglichkeit einer sogenannten Dauerverordnung, zum Beispiel über zwölf Monate. Die Verordnung legt man im Sanitätshaus, in der Apotheke oder beim Hörgeräteakustiker vor. Von dort geht die Verordnung zur Genehmigung an die Krankenkasse.

Was tun, wenn das Hilfsmittel nicht genehmigt wird?

Nicht immer wird das gewünschte Hilfsmittel gewährt. Denn die gesetzlichen Krankenkassen müssen festgelegten Kriterien folgen. Das Hilfsmittel muss erforderlich sein, das heißt “ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig” sein. Sind Versicherte mit der Hilfsmittel-Genehmigung unzufrieden, können sie sich dagegen wehren. Zunächst kann man Widerspruch bei der Krankenkasse erheben. Hat dies keinen Erfolg, können Betroffene beim Sozialgericht klagen. Für beide Fälle gilt eine Frist von einem Monat.

Was zahlt die Krankenkasse, was nicht?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Anschaffungskosten und auch Zusatzkosten für notwendige Änderungen, Instandsetzung, Wartung oder Ersatzbeschaffung – jedoch nur für das medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Kosten, die durch Sonderwünsche entstehen, übernehmen die Kassen nicht. Betroffenen wird genau erklärt, wie sie das Hilfsmittel anwenden müssen. Auch Reparaturkosten werden übernommen – allerdings nicht, wenn die Beschädigung absichtlich oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Stromkosten etwa für Elektrorollstühle oder Beatmungsgeräte müssen laut Rechtsprechung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Hierzu müssen Betroffene ein Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Die Teilnahme ist kostenlos. Das Format findet in einem digitalem Videokonferenzraum der Software Zoom statt, einzurichten mit einem gängigen Internetbrowser oder dem Zoom Desktop Client. Weitere Infos unter www.verbraucherzentrale.nrw/verbraucherzentrale/hilfsmittel-von-der-krankenkasse-beratung-der-verbraucherzentrale-nrw-64429.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

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