Kreis Mettmann
Shoppen bleibt erlaubt - mit negativem Test

Im Kreis Mettmann soll die Notbremse nicht greifen, sondern mit Hilfe von negativen Tests die Lockerungen wie Terminshopping erhalten bleiben. | Foto: Foto: Pixabay
  • Im Kreis Mettmann soll die Notbremse nicht greifen, sondern mit Hilfe von negativen Tests die Lockerungen wie Terminshopping erhalten bleiben.
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Shoppen in Geschäften, Besuche in Museen oder eine Kosmetikbehandlung sollen im Kreis Mettmann trotz der Inzidenz über 100 weiterhin möglich bleiben. Voraussetzung ist ein tagesaktuelles, negatives Testergebnis.

Der Kreis Mettmann muss eigentlich ab Montag, 29. März, die Notbremse ziehen. Wegen anhaltender Inzidenz über 100 müssten Lockerungen wie zum Beispiel das Terminshopping eigentlich zurückgenommen werden. Allerdings hat NRWs Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann heute die neue Corona-Schutzverordnung vorgestellt und darin eine neue Möglichkeit aufgezeigt, die Notbremse zu umgehen. Überall dort, wo genügend getestet wird, kann auf die verschärften Maßnahmen verzichtet werden.
 

Ministerium muss noch zustimmen

Davon will der Kreis Mettmann Gebrauch machen und bringt eine neue Allgemeinverfügung auf den Weg. Darin wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher oder Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis. Dazu bedarf es noch der Genehmigung des Gesundheitsministeriums des Landes, mit der am Wochenende gerechnet wird.

Dies wäre möglich:

• Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

• Geschäfte, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

• Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Kosmetikbehandlungen), bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Frisörbesuche sind dessen ungeachtet weiterhin ohne negatives Testergebnis möglich.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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