Verschiedene Regeln
Osterfeuer in der Landschaft sind anzeige- und genehmigungspflichtig

 Nach zwei Jahren Pandemie-Pause sind Osterfeuer im Stadtgebiet wieder erlaubt. Die Stadt weist auf die verschiedenen Regeln bei der Durchführung hin. | Foto: Archivfoto: Harald Molder
  • Nach zwei Jahren Pandemie-Pause sind Osterfeuer im Stadtgebiet wieder erlaubt. Die Stadt weist auf die verschiedenen Regeln bei der Durchführung hin.
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Das Bürger- und Ordnungsamt sowie das Umweltamt weisen darauf hin, dass Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) nur dann zulässig sind, wenn es sich um öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen handelt.

Sie müssen in jedem Fall vorab beim Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Zentrale Beratungsstelle für Veranstaltende, per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angezeigt werden. Wenn abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten verbrannt werden sollen, ist hierfür eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde (per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de) einzuholen. Diese Befreiung ist mit Kosten verbunden. In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen gänzlich verboten, hier wird keine Befreiung für das Abhalten von Brauchtumsfeuern erteilt. Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind verschiedene Regelungen zu beachten: Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verfeuert werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem Holz ist verboten – wie zum Beispiel behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (zum Beispiel Altreifen). Andere Stoffe (insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es beim Brennen möglichst wenig raucht. Vor Entzünden des Feuers muss das Schnittgut am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte auf Vogelnester geachtet werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Wenn Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.

Autor:

Lokalkompass Duisburg aus Duisburg

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