Gefahrstoff,Abbruch,1993,Asbest,Gesundheit,Sterben
Asbest

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Die Fragen von den Politikern und Antworten von der Stadtverwaltung Herne im Umweltausschuss zum Vorfall " Asbest bei Herner Glas" sind für mich nicht zufriedenstellend.
Keine Frage, ob der beauftragte Unternehmer  mit seinen eigenen Mitarbeitern den Asbest entfernt hat oder ob dort Mitarbeiter von Sub-Unternehmen tätig sind oder waren. Bei Asbest sollten solche Dinge sehr genau geprüft werden. Der Eigentümer des Geländes sollte prüfen, ob die dortigen Abeitskräfte vor dem Abriss über Asbest und die gesundheitlichen Folgen aufgeklärt worden sind.
Denn nur geschulte Kräfte sollten/dürfen Asbestarbeiten durchführen mit einer geschulten Aufsichtskraft, die anwesend ist.
Waren die dortigen Mitarbeiter mit Schutzkleidung und Masken ( keine einfachen Baumarkt Masken)
beim Abriss bekleidet.
Wurden alle Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten. Zu den Vorschriften zählen: eine Gefährdungsbeurteilung ( Umgang Asbest, Lagerung, , Abtransport), ein Arbeitsplan, eine Anmeldung der Arbeiten bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, die mindestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden muss usw. Gefahrenstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 519.
Die Mitarbeiter, die die Asbestarbeiten durchführen, müssen namentlich ihrer Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Diese veranlasst dann, auch noch nach Jahren ,nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchungen durch eine LOW-dose Computertomografie ( LD- HRCT ) durch die DGUV.

Autor:

Hans-Jürgen Wille aus Herne

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