Entlastung für Eltern
Bundestag beschließt zusätzliches Kinderkrankengeld

Eltern können in 2021 auch Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn sie ihr gesundes Kind zu Hause betreuen müssen. Foto: Pixabay
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Für dieses Jahr wird die Zahl der Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte verdoppelt. Das hat der Bundestag heute beschlossen. Der Anspruch gilt nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Zuvor muss der Bundesrat noch darüber beraten, heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung. 

Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Dieser Anspruch wird für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Zudem wird die Bezugszeit von zehn auf 20 Tage pro Elternteil ausgeweitet. Alleinerziehende können 40 statt 20 Tage in Anspruch nehmen. 

"Homeoffice und Kinderbetreuung geht nicht zusammen"

"Wir wollen Eltern damit finanzielle Sicherheit geben", so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nach dem Beschluss des Bundestages. Familienministerin Franziska Giffey (SPD) ergänzte: "Es ist wichtig, dass wir Lehren aus dem letzten Jahr ziehen. Und eine Lehre ist: Homeoffice und Homeschooling und Kinderbetreuung, das geht nicht zusammen. Deshalb ist es gut, dass diese Kinderkrankentage auch gewährt werden, wenn Eltern im Homeoffice tätig sein könnten."
Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das zwölften Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. 

Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.
Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.Sofern der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts, maximal 112,88 Euro pro Tag.

Wie und wo wird das Geld beantragt?

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Ab wann gilt die Regelung?

Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.

Wie wird die Maßnahme finanziert?

Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschusses tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.

Wie geht's weiter? 

Der Bundestag hat das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen. Es wird nun noch abschließend im Bundesrat behandelt. Das Bundeskabinett hatte die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf im Umlaufverfahren beschlossen, damit die Regelung möglichst zügig umgesetzt werden kann. Der Entwurf ging auf einen Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar zurück.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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