Corona in NRW
Diese Lockerungen gelten ab Montag

In NRW dürfen ab morgen, 8. März 21, wieder alle Geschäften öffnen. In vielen Branchen allerdings nur mit Terminvergabe. | Foto: Foto: Markus Spiske auf Pixabay
  • In NRW dürfen ab morgen, 8. März 21, wieder alle Geschäften öffnen. In vielen Branchen allerdings nur mit Terminvergabe.
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Was ist ab morgen (8. März 2021) in NRW erlaubt? Öffnen Geschäfte? Mit wie vielen Personen darf ich mich treffen? Darf die Kinder-Fußballmannschaft wieder trainieren? Und wo muss ich welche Maske tragen? Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung im Überblick. 

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind nunmehr mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht

Medizinische Masken müssen unter anderem in geschlossenen Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen getragen werden. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Handel

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden darf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Alle weiteren Geschäfte dürfen nun Terminshopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kunden auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Kultur und Freizeitstätten

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Sport

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Dienstleistungen

Neben Friseuren und Fußpflege dürfen ab morgen alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.
Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Musik- und Kunstschulen

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf  Schülern wieder zulässig.

Hier geht's zur aktuellen Corona-Schutzverordnung

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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