Nach Aufregung unter Ärzten
Eltern und Begleitpersonen dürfen nun doch ohne Test in Praxen

Wenn Eltern ihre Kinder zum Arzt begleiten, sollten sie der 2G+-Regel unterliegen. Also geimpft oder genesen plus getestet sein. Diese Regelung wurde nun zurückgenommen.  | Foto: Jarmoluk / Pixabay
  • Wenn Eltern ihre Kinder zum Arzt begleiten, sollten sie der 2G+-Regel unterliegen. Also geimpft oder genesen plus getestet sein. Diese Regelung wurde nun zurückgenommen.
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Ärzte in Nordrhein-Westfalen können aufatmen: Nachdem es gestern große Aufregung wegen des §28b des neuen Infektionsschutzgesetzes gab, rudert das Gesundheitsministerium nun zurück. 

Kaum war das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft, schon gab es Ärger - diesmal unter Ärzten. Der Grund: Das Gesetz sieht eine tägliche Testpflicht für geimpftes und genesenes Praxispersonal vor. Zudem müssen auch immunisierte Eltern oder Begleiter von zum Beispiel hilfsbedürftigen Patienten einen Negativtest vorweisen, wenn sie die Praxis betreten möchten. Im konkreten Fall sieht das so aus: Wenn das Kind krank ist, muss das begleitende Elternteil erst einmal eine Teststelle aufsuchen, bevor es die Kinderarzt-Praxis betreten darf. 
Kinderärzte liefen Sturm, drohten mit der Schließung ihrer Praxen. "Bürokratie-Monster", "Irrsinn" hieß es dazu aus Ärztekreisen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Vereinigung forderten den Gesetzgeber sofort auf, diese Testpflichten auszusetzen. Mit Erfolg. So teilte die Zahnärzekammer Nordrhein heute mit, dass es gelungen sei, einen Erlass zu erwirken, der folgende Regelungen vorsieht.

  1. Begleitpersonen wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patienten gelten nicht als "Besucher" und sind von der Testpflicht ausgenommen.
  2. Immunisierte, das heißt geimpte oder genesene Beschäftigte müssen nicht wie gemäß IfSG-Novelle vorgesehen, täglich getestet werden. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenverantwortung durchgeführt werden kann. Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht. Selbstverständlich gelten diese Regelungen auch für die Praxisinhaber.
Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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