Höherer Mindestlohn, mehr Kindergeld ab Juli und Reform der Grundsteuer: Das ändert sich
Haben Sie 2019 mehr Geld im Portmonee?

Dank vieler Änderungen im Steuerrecht werden 2019 viele Menschen entlastet. Was günstiger wird und welche Kosten steigen, haben wir zusammengefasst. Foto: Dabitsch
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Höherer Mindestlohn, mehr Kindergeld ab Juli und Reform der Grundsteuer: Das ändert sich 2019 Der Bund der Steuerzahler hat alle relevanten Neuerungen im Steuerrecht ab 2019 zusammengefasst. So steigt zum Beispiel der Mindestlohn, ab Juli gibt es mehr Kindergeld und die Grundsteuer wird reformiert. Lesen Sie hier, ob auch Sie von den Neuerungen profitieren werden.

Arbeitnehmer

Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro/Stunde (vorher 8,84 Euro/Stunde). Das gilt auch für Minijobber, die in Privathaushalten tätig sind. Da der höchstmögliche Monatslohn von 450 Euro für Minijobber aber gleich bleibt, wirkt sich der Mindestlohn womöglich auf die Zahl der Arbeitsstunden aus (zwei Stunden weniger pro Monat).

Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 9168 Euro. Das heißt, dass Ledige erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 9168 Euro Steuern zahlen müssen, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 18.336 Euro.

Den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlt künftig, wer mehr als 55.961 Euro im Jahr verdient (bisher: 54.950 Euro). Wer mehr als 265.327 Euro verdient, zahlt den so genannten Balkonsteuersatz von 45 Prozent (bislang: 260.533 Euro).

Wer fürs Alter vorsorgt, kann ab 2019 mehr steuerlich geltend machen. Bis zu 88 Prozent der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, maximal 24.305 Euro, können abgesetzt werden. Vorher waren es maximal 86 Prozent und 23.712 Euro. In Zahlen bedeutet das: Alleinstehende können 21.389 Euro und Ehepaare 42.778 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Diensträder sind künftig steuerfrei. Das heißt: Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Arbeitslohn ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, so muss der geldwerte Vorteil nicht mehr versteuert werden. Diese Regelung gilt auch für E-Bikes, die nicht schneller als 25 km/h fahren. Sie ist befristet bis Ende 2021.
Zudem werden E-Dienstwagen und E-Bikes privilegiert. Arbeitnehmer, die ab Januar ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten und dieses auch privat nutzen dürfen, müssen dies mit der pauschalen 1%-Methode versteuern, allerdings berechnet auf den halbierten Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Dadurch ergibt sich eine Steuerersparnis, die auch bei E-Bikes greift, die schneller als 25 km/h fahren und somit als Kraftfahrzeug eingestuft werden.

Eine Einkommensteuererklärung ist Pflicht für Arbeitnehmer, die über 11.600 Euro/Ehepaare 22.050 Euro verdienen (bisherige Werte: 11.400 Euro/21.650 Euro). Die Abgabefrist verschiebt sich auf den 31. Juli.

Erhalten Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Tickets oder Zuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr, so ist dies ab 2019 wieder steuerfrei. Im Gegenzug wird allerdings die Entfernungspauschale bei den Arbeitnehmern entsprechend gekürzt.

Ab 2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit: Das neue Recht auf „Brückenteilzeit“ bedeutet: Arbeitnehmer haben künftig die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zur ursprünglich vereinbarten zurückzukehren. Derzeit existiert lediglich ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit – ohne ein entsprechendes Rückkehrrecht.

Wer 2019 berufsbedingt umzieht, kann neben Einzelkosten wie Maklergebühren auch "sonstige Umzugskosten" steuerlich geltend machen. In Zahlen heißt das: Ledige können 811 Euro geltend machen, wenn das Umzugsende nach dem 1. April liegt, Ehepartner 1662 Euro. Erfolgt der Umzug berufsbedingt, können weitere Kosten, zum Beispiel Nachhilfe-Unterricht für Kinder, bis zum einem Höchstbetrag von 2.045 Euro (nach April) teilweise abgezogen werden.

Senioren

Der Altersentlastungsbetrag sinkt. Rentner und Pensionäre, die Einkünfte beispielsweise aus Mieteinnahmen generieren, werden mit dem Altersentlastungsbetrag begünstigt. Er sinkt 2019 für Senioren, die 2018 das 64. Lebensjahr vollendet haben, auf 17,6 Prozent der positiven Summe der Einkünfte (ohne Renten), höchstens 836 Euro. Der Altersentlastungsbetrag für frühere Jahrgänge bleibt unverändert.

Zudem erhöht sich der Steueranteil für Neurentner. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt von 76 auf 78 Prozent.

Eltern und Familie

Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2019 auf 2490 Euro pro Kind und Elternteil (+96 Euro). Rechnet man den unangetasteten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit ein, wird einem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 7.620 Euro gewährt.

Das Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Monat und Kind. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro.

Erhalten Pflegebedürftige ein Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch und leiten dieses an die sie pflegende Person weiter, so sind diese Gelder steuerfrei. Vorausgesetzt, bei der pflegenden Person handelt es sich um einen Angehörigen. Mit der Einführung der neuen Pflegegrade 1 bis 5 besteht aber nur Anspruch auf Pflegegeld für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag. Künftig ist auch die Weiterleitung des Entlastungsbetrags steuerfrei.

Wer seine eingetragene Lebenspartnerschaft bis 31. Dezember 2019 rückwirkend in eine Ehe umwandeln lässt, kann bis Ende 2020 die Änderung eines Steuerbescheids stellen, so dass nachträglich die steuerlichen Folgen der Ehe berücksichtigt werden.

Unterhaltskosten für eine dritte Person können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für 2019 sind maximal 9168 Euro zuzüglich Basiskranken- und Pflegeversicherung abziehbar.

Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Ab 1. Januar 2019 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 354 Euro (2018: 348 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf sieben Euro mehr (406 Euro statt 399 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 476 Euro (2018: 467 Euro) festgelegt.

Immobilien

Die Grundsteuer-Reform wird 2019 beschlossen. Welches Konzept sich durchsetzt und was das fürs Portmonee von Eigentümern und Mietern bedeutet, ist aktuell noch nicht absehbar.

Sozialversicherung

Der Mindestbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2019 deutlich sinken - auf ca. 190 Euro pro Monat (inklusive Pflegeversicherung).

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 auf 2,5 Prozent.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung wird der Beitragssatz von 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent bei Kinderlosen um 0,5 Prozentpunkte steigen. Bei Arbeitnehmern macht sich das durch die sinkende Arbeitslosenversicherung nicht bemerkbar, bei Senioren allerdings schon.

Krankenkassenbeitrag

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent. Weiterhin können Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben. Neu ist, dass dieser Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentnern und der Rentenversicherung gezahlt wird.

Sozialhilfe und ALG II

Ab 1. Januar erhalten Alleinstehende monatlich 8 Euro mehr – 424 Euro statt bislang 416 Euro, Paare erhalten 14 Euro mehr.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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