Transparenz und Bürgerbeteiligung in Lünen — aber bitte nicht zuviel

Wo bleibt die Transparenz und Bürgernähe? | Foto: — geralt / pixabay —
  • Wo bleibt die Transparenz und Bürgernähe?
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Der Bürgermeister JKF ist für eine Verbesserung der Transparenz der Lüner Stadtverwaltung und ihres Handelns und für eine Stärkung der Bürgerbeteiligung bei seiner damaligen Wahl angetreten.

Die Realität nach gut 3 Jahren Amtszeit lässt allerdings Zweifel an der Umsetzung und der Zukunftsgestaltung aufkommen.

Dazu bedarf es bezüglich der Transparenzbeurteilung nicht erst der von den RuhrNachrichten angestrengten Klage, weil deren Informationsnachfrage zu dem bekannten Derivate-Desaster der Stadt (34 Mio. EUR verloren) rundweg abgelehnt worden ist.

Auch Anfragen zu einzelnen Sachthemen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG), in dem das jedem Bürger zustehende Recht über die Freiheit des Zugangs zu Informationen geregelt ist, werden nur zögerlich oder ablehnend beantwortet.
Oft werden erst nach Einschaltung des aufsichtführenden Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI) gegebenenfalls nachgefragte Informationen übermittelt.
Fragen Richtung Stadtwerke Lünen bleiben grundsätzlich mit Hinweis auf deren Rechtsform (GmbH) unbeantwortet, obwohl die Stadtwerke zu 100 % der Bürgergesellschaft gehören.

Bezüglich der Bürgerbeteiligung lobte der BM zuletzt die hohe Anzahl der nach der Gemeindeordnung (GO) in § 24 vorgesehenen sog. "Anregung/Beschwerde"-Petitionen (bekannt als Bürgeranträge), mit deren Themen sich Rat- und Ausschüsse auf Antrag aus der Bürgerschaft beschäftigen.

Der Ablauf der Bearbeitung der Bürgeranträge ist in § 12 der Hauptsatzung der Stadt geregelt.

Textauszug wie folgt:

Ziff. (4)
Für die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt und Finanzausschuss.

Ziff. (5)
Anregungen und Beschwerden, die mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstag beim Bürgermeister eingehen, werden in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses bekannt gegeben, bei eigener Zuständigkeit entschieden oder an die zuständige Stelle zur abschließenden Erledigung verwiesen.

Nun bringt die Stadtverwaltung in der Ratssitzung am 11.10.2018 eine Änderung der Hauptsatzung ein.

Eine Änderung lautet als neue Ziff. (3):
"Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Antragstellende sind über die erfolgreiche Erledigung ihres Begehrens nach Satz 1 zu unterrichten."

Hier schafft sich die Stadtverwaltung eine Möglichkeit, eingereichte Bürgeranträge der Politik, also den ehrenamtlichen Ratsvertretern, vorzuenthalten.
Wer definiert denn, ob und wie "schlichtes Verwaltungshandeln" bereits zur Erledigung geführt hat, der BM?
Wie soll sich der Petitent verhalten, wenn er die Sachlage anders einschätzt?

Eine solche Regelung ist in der GO explizit nicht vorgesehen.

Hier steht ausdrücklich in GO § 24:
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.

Wenn die Stadtverwaltung für Ihren Satzungsänderungsantrag begründet:
Zitat:

…Die neue Regelung in § 12 Abs. 3 ermöglicht einen schnelleren Umgang mit den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Sitzungen der Ausschüsse könnten durch die Vorgehensweise verkürzt werden….

So kann gleiches erreicht werden, in dem die Verwaltung, wie bei anderen eigenen Anträgen eine kurze Stellungnahme zum Antrag mit einem Vorschlag zum weiteren Handling abgibt.
Das erfolgt bislang nicht!

Die Ratsvertreter sind auf jeden Fall angehalten einer "Vorauslese", die bestimmt, welche Bürgeranträge noch zu ihrer Kenntnis kommen, gemäß der Sinnformulierung des § 24 der GO abzulehnen!
Vermutlich ist diese Satzungsänderung aber bereits im Nicht Öffentlichen Ältestenrat (also hinter verschlossenen Türen) vorbesprochen und Einigung hergestellt worden.
Gegebenenfalls ist in diesem Fall eine rechtliche Bewertung durch die  Aufsichtsbehörde angebracht!

Ein zweiter Änderungsvorschlag beinhaltet die Änderung der Einreichungsfrist für die Bürgeranträge.

In § 12 Ziff. (6) soll die Frist von 5 auf 17 Tage heraufgesetzt werden.
Ratsfraktionen, denen ebenfalls eine Einreichungsfrist ihrer Anträge von 17 Tagen vorgegeben ist, können noch bei aktuellen Situationen die Möglichkeit nutzen durch Änderungsanträge, mündliche Ausführungen oder durch Dringlichkeitsanträge darauf zu reagieren.
Der Bürgerschaft ist durch diese Fristheraufsetzung die Bezugnahme auf die letzte Aktualität in ihrem Antrag  hingegen verwehrt.
Anregungen/Beschwerden aus dem Zeitraum zwischen neuer und alter Einreichungsfrist verweilen dann 7 Wochen und länger bis zur ersten politischen Behandlung des Anliegens.
Das ist wenig Bürgernah!

Aufgepasst: Zur "Bürgernähe" noch ein weiterer Punkt.

Die Stadtverwaltung Lünen fühlt sich ausreichend bürgernah, wenn Sie wie in der anstehenden Ratssitzung zweimal im Jahr den Lüner Bürgern eine sogenannte "Einwohnerfragestunde" einräumt.
Der Bürger darf dann jeweils 2 Fragen an den BM stellen.
Dies ist auch so in § 20 der Geschäftsordnung geregelt.

Die Stadt Bergkamen steht Ihren Bürgern hingegen viel aufgeschlossener gegenüber.
Sie lässt gemäß § 18 ihrer Geschäftsordnung jeweils Einwohnerfragen nach jeder öffentlichen Rats- und Ausschusssitzung zu!

Haben die Verwaltung und die politischen Vertreter in Lünen Angst vor ihren Bürgern, oder warum ist eine solche bürgernahe Regelung in Lünen nicht möglich?

Hier ist der Ratsvertreter der PIRATEN gefordert, in der anstehenden Ratssitzung die Häufigkeit der Einwohnermitsprache als Diskussionspunkt in die Beratung zur Änderung der Geschäftsordnung einzubringen.

Die PIRATEN haben schließlich Transparenz und Bürgernähe und -beteiligung bei der letzten Kommunalwahl zu ihrem zentralen Wahlkampfslogan erhoben!
Zur Erinnerung: PIRATEN entern zum ändern!




Autor:

Reiner W. Dzuba aus Lünen

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