Pflegekräfte müssen sich nun impfen lassen.
Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zulässig

Spritzen warten auf Pflegekräfte | Foto: umbehaue
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Bundesverfassungsgerichturteil
Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zulässig.

Die Impfpflicht gegen das Coronavirus für bestimmte Berufsgruppen ist zulässig und bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden und so die Klagen von Mitarbeitenden aus dem Gesundheitswesen abgewiesen.

Die Arbeitgeber müssen nun die ungeimpften Mitarbeiter melden.

Ihnen drohen Geldstrafen bis 2500 € und Berufsverbot, somit die Kündigung.

Ja das Personal im Gesundheitswesen ist knapp, aber werden die Mitarbeiter wirklich kündigen und in die Arbeitslosigkeit gehen?

Meinung:

Ich kann die Haltung der Mitarbeiter nicht verstehen, solange keine persönlichen Gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung sprechen.
Aus eigenem Interesse würde ich mich doch selber schützen wollen!

Die Bewohner von Pflegeheimen, verstehen die Lage doch gar nicht und „treiben“ sich außerhalb der Einrichtung rum. Dabei infizieren sie sich möglicher weise und infizieren ihre Pflegekraft.
Schon aus diesem Grund, halte ich die persönliche Impfung für sinnvoll.

Aber aus diesem Grund verstehe ich auch nicht, dass es keine allgemeine Impfpflicht für alle gibt, solange es keine Gesundheitlichen Gründe dagegen gibt.

Die allgemeine Impfpflicht wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt.

Autor:

Thomas Umbehaue aus Essen-Süd

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