Maskenpflicht im Nahverkehr

In Bus und Bahn gilt die Maskenpflicht. Das Beispielfoto entstand vor der Pandemie.
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Auch im nun beginnenden neuen Schuljahr 2020/21gelten weiterhin die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.

Für den Öffentlichen Nahverkehr bedeutet dieses, dass in Bussen und Bahnen sowie an den Haltestellen nach wie vor die Pflicht besteht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Im Gegenzug muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Die VER und BOESTRA haben mit betriebsärztlicher Begleitung ein Hygiene-Konzept für Ihre Busse und Bahnen umgesetzt. Somit ist im Zusammenspiel der Vorgaben der Corona-Schutzverordnung in Verbindung mit den Hygienemaßnahmen der Verkehrsunterneh-men ein ausreichender Schutz vor Ansteckung in Bussen und Bahnen gewährleistet.

Mit den Regelungen der Corona-Schutzverordnung trägt das Land NRW dem Um-stand Rechnung, dass die Kapazitäten im Öffentlichen Personennahverkehr nicht kurzfristig ausgebaut werden können. Unabdingbare Voraussetzung für den Ausbau der Kapazitäten ist die Bereitstellung entsprechender Finanzmittel für die Verkehrs-unternehmen. Wenn diese zur Verfügung stehen, erfordern die Personalrekrutierung und die Fahrzeugbeschaffung entsprechende zeitliche Vorläufe von mindestens einem halben bis zu einem Jahr.

Eine schneller umzusetzende Alternative zur Verbesserung des Infektionsschutzes der Schüler und zum effizienteren Einsatz der Buskapazitäten kann in der kreisweiten Umsetzung der Schulzeitstaffelung liegen. Im Rahmen der Schulzeitstaffelung werden die Schulanfangs- und Endzeiten im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Zeitfensters von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr so verlegt, dass das Schüleraufkommen bestmöglich entzerrt wird. Kostenintensive Fahrzeug- und Personalbeschaffungen entfallen hier vollständig.

Autor:

Florian Peters aus Witten

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