Umweltamt der Stadt Duisburg informiert
Heckenschnitt bis 29. Februar – Osterfeuer anmelden

Oster- und Brauchtumsfeuer erfreuen sich auch in Duisburg großer Beliebtheit. Dazu ist allerdings eine Anmeldung erforderlich und es gibt es einiges zu beachten. Feste Regeln gibt es auch für den Heckenschnitt und das Baumfällen. Die Stadt hat einige Informationen dazu bekanntgegeben.
Foto: Reiner Terhorst
  • Oster- und Brauchtumsfeuer erfreuen sich auch in Duisburg großer Beliebtheit. Dazu ist allerdings eine Anmeldung erforderlich und es gibt es einiges zu beachten. Feste Regeln gibt es auch für den Heckenschnitt und das Baumfällen. Die Stadt hat einige Informationen dazu bekanntgegeben.
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Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sowie der Bewuchs an Hausfassaden zurückgeschnitten werden dürfen, neigt sich mit dem 29. Februar als letztem möglichen Tag dem Ende entgegen, teilt jetzt das Umweltamt der Stadt Duisburg mit.

In der Zeit von März bis September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erlaubt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetzes dürfen diese Gehölze dann erst wieder im Herbst ab dem 1. Oktober abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Durch die gesetzliche Regelung sollen die heimischen Vögel, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestört Nistmöglichkeiten erhalten und vor Störungen geschützt werden.

Baumfällungen
und Artenschutz

Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, heißt es in der Mitteilung der Stadt weiter, müsse außerdem den Artenschutz beachten, denn wenn Vögel dort brüten oder Fledermäuse in Höhlungen ihr Quartier haben, darf nicht gefällt werden. Ferner dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, das bedeutet im Wesentlichen außerhalb der im Zusammenhang geschlossenen Bebauung, nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung beseitigt werden.

Auch können besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume nach dem Bundesnaturschutzgesetz als Naturdenkmale ausgewiesen sein und unterliegen demnach ebenfalls einem hohen Schutz. Bäume können auch den Regelungen des Denkmalschutzes unterliegen, zum Beispiel wenn sie prägend für eine denkmalgeschützte Siedlung oder ein Einzeldenkmal sind.

Daher ist vor der Fällung eines Baumes in der direkten Umgebung eines Denkmals über die Untere Denkmalbehörde per E-Mail an denkmalschutz@stadt-duisburg.de zu erfragen, ob dieser etwa durch den Denkmalschutz geschützt ist. Zusätzlich können vorab auf der Internetseite der Denkmalbehörde der Stadt Duisburg über die „Denkmalliste online“ denkmalgeschützte Gebäude ermittelt werden. Ansonsten ist für die Fällung von Bäumen im eigenen Garten keine Genehmigung notwendig.

Anmeldung für Oster-
und „Brauchtumsfeuer“

Brauchtumsfeuer müssen beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden. Schnittgut von Gehölzen wird oftmals bei Osterfeuern verbrannt. Hierbei gilt es jedoch, folgende wichtige Hinweise zu beachten: Vor Entzünden des Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in dem schützenden Reisig einfinden.

Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.

Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Auch in Naturschutzgebieten ist das Feuermachen verboten, allerdings wird hier für das Abhalten von Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt werden.

Autor:

Reiner Terhorst aus Duisburg

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