Ab 29. März
In 31 Kreisen und Städten gilt die Notbremse

Das Land NRW hat in 31 Städten und Kreisen die Notbremse verhängt, weil die Inzidenzen zu hoch sind. | Foto: Foto: Pixabay
  • Das Land NRW hat in 31 Städten und Kreisen die Notbremse verhängt, weil die Inzidenzen zu hoch sind.
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Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte angeordnet. Sie tritt am Montag, 29. März, in Kraft, und betrifft Regionen, die an mindestens drei Tagen eine Inzidenz über 100 hatten.

Hier gilt die Notbremse - vorausgesetzt, die entsprechende Stadt/Region macht nicht von der verstärkten Test-Möglichkeit Gebrauch:

  1. Städteregion Aachen (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  2. Stadt Bochum
  3. Kreis Borken
  4. Stadt Dortmund (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  5. Stadt Duisburg (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  6. Kreis Düren
  7. Ennepe-Ruhr-Kreis
  8. Stadt Essen (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  9. Kreis Euskirchen
  10. Stadt Gelsenkirchen (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  11. Stadt Hagen
  12. Kreis Herford
  13. Stadt Herne (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  14. Kreis Kleve
  15. Stadt Köln
  16. Stadt Krefeld
  17. Stadt Leverkusen
  18. Kreis Lippe
  19. Märkischer Kreis
  20. Kreis Mettmann (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  21. Kreis Minden-Lübbecke
  22. Stadt Mülheim (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  23. Oberbergischer Kreis
  24. Stadt Oberhausen
  25. Kreis Recklinghausen (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  26. Stadt Remscheid
  27. Rhein-Erft-Kreis (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)
  28. Kreis Siegen-Wittgenstein
  29. Stadt Solingen
  30. Kreis Wesel
  31. Stadt Wuppertal (will Sonderregelung in Anspruch nehmen)

Diese Beschränkungen gelten in den Notbremse-Regionen ab Montag:

  • Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet. Eine Ausnahme gilt an Ostern (1.- 5. April). In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

Neue Sonderregelung:

Zudem besteht für die betroffenen Kommunen die neugeschaffene Test-Option. Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt. Voraussetzung ist ein entsprechend ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter - außer an den Ostertagen zwischen 1. und 5. April.

Autor:

Miriam Dabitsch aus Velbert

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